Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 23 Seiten
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Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens «Mehr Transparenz in der Politikfinanzierung»
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.280625 / 215.01/2019/00002
3.5.5 Art. 76f Veröffentlichung
Abs. 1
VD stellt den Umstand in Frage, dass personenbezogene Daten von Privatpersonen, die Zuwendungen von mehr als 25 000 Franken erbracht haben, im Internet veröffentlicht würden. Er ist der Ansicht, dass diesbezüglich eine Rechtsgrundlage geschaffen werden sollte. Dabei sei auch die Dauer der Veröffentlichung festzulegen. Eine andere Vernehmlassungsteilnehmerin90 lehnt eine Veröffentlichung von Daten im Internet ab und schlägt vor, dass interessierte Bürgerinnen und Bürger diese bei der auf Bundesebene oder im Wohnsitzkanton zuständigen Stelle einsehen könnten.
SO begrüsst die Veröffentlichung im Internet und bezeichnet sie als praktisch, zeitgemäss und zugänglich für die Öffentlichkeit. Allerdings seien die finanziellen Folgen für die Errichtung und die Bewirtschaftung dieser Internetseite nicht zu vernachlässigen. VS macht geltend, dass die Veröffentlichung eine wichtige Rolle spiele, namentlich im Hinblick auf das Interesse, auf das die veröffentlichten Daten bei den Medien und bei der Öffentlichkeit stossen würden. Dadurch könnten die Kontrollen auf ein notwendiges Minimum beschränkt werden.
Abs. 3
GE verweist auf die unter Ziffer 3.5.3 erwähnten Bemerkungen. lobbywatch.ch betont, dass dieser Absatz in Verbindung mit Artikel 76d Absatz 2 sehr wichtig sei und unbedingt beibehalten werden müsse.
3.5.6 Art. 76g Zuständige Stelle
Gemäss FR sollte die SPK-S eine zuständige Bundesbehörde bezeichnen oder zumindest sicherstellen, dass die Arbeitslast der Kantone nicht zunehme. NE teilt diesen Vorbehalt. GE betont, dass eine zentralisierte Kontrolle und Veröffentlichung der Daten über die Finanzierung der politischen Akteurinnen und Akteure notwendig sei. Dadurch werde eine Beschaffung und Verarbeitung von Daten durch kantonale Behörden ausgeschlossen. Laut VS sollte die Bezeichnung einer unabhängigen Stelle geprüft werden, wobei diese auch über Untersuchungsbefugnisse verfügen sollte.
Die FDP bedauert das Fehlen präziser Angaben über die für die Kontrolle zuständige Stelle. Aus Sicht der SVP sollten die politischen Akteurinnen und Akteure ihre Daten in geeigneter Form, beispielsweise auf ihrer Website, veröffentlichen. So sei eine Plausibilitätskontrolle ohne staatliche Kontrolle möglich.
Der sgv lehnt die Einführung einer Kontrollstelle ab, weil dadurch einzig ein bürokratischer Aufwand und kein Mehrwert herbeigeführt werde.
lobbywatch.ch schlägt als zuständige Stelle die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) vor, da diese über die nötige Erfahrung verfüge. Die Bundeskanzlei habe den Nachteil, dass sie direkt dem Parlament unterstehe, was sie möglicherweise daran hindern könnte, ihrer Aufsichtspflicht mit der notwendigen Nachhaltigkeit nachzukommen.
Nach Auffassung einer weiteren Vernehmlassungsteilnehmerin91 ist eine wirksame und transparente Kontrollbehörde zu schaffen.
90 FER.
91 PPS.