Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 23 Seiten

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Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens «Mehr Transparenz in der Politikfinanzierung»

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.280625 / 215.01/2019/00002

3.5.3 Art. 76d Fristen und Modalitäten der Offenlegungspflicht

Abs. 1

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende81 kritisieren die im Vorentwurf vorgesehenen Fristen.

GE kann gemäss seiner Stellungnahme zwar nachvollziehen, dass die Meldung und Veröffentlichung von finanziellen Angaben in budgetierter Form vor der Abstimmung beziehungsweise vor Einreichung der Unterschriften eine Massnahme zur Stärkung der freien Meinungsbildung der Stimmberechtigten darstelle. Dennoch bedauert GE die daraus entstehende Komplexität, die namentlich die Einhaltung von zwei Fristen zur Folge habe, den Arbeitsaufwand unnötig vermehre und zahlreiche praktische Schwierigkeiten nach sich ziehe; dies sowohl für die politischen Akteurinnen und Akteure als auch für die zuständige Kontrollstelle.

Der sgv vertritt die Meinung, dass die für Abstimmungen und Nationalratswahlen vorgesehenen Fristen zu früh angesetzt seien. Die Annahme, dass 45 Tage vor den Wahlen schon ein definitives Budget eingereicht werden könne, sei unrealistisch. Genauso wenig könne davon ausgegangen werden, dass bereits 60 Tage nach der Wahl beziehungsweise nach der Abstimmung eine Schlussabrechnung über die Einnahmen vorliege. Eine andere Teilnehmerin82 ist der Meinung, dass die Frist von 45 Tagen keinen Sinn mache, weil eine Kampagne im Monat vor dem Urnengang besonders intensiv geführt werde und sie sich je nach Aktualität und zusätzlichem Informationsbedarf entwickeln könne. Nach Auffassung eine weiteren Teilnehmerin83 geraten diese Fristen in Konflikt mit dem Schweizer Milizsystem, zumal die politischen Akteurinnen und Akteure innerhalb von 100 Tagen, noch dazu in einer intensiven Phase der Kampagne, zwei verschiedene Berechnungen vorlegen müssten. Schliesslich vertritt eine Teilnehmerin84 die Ansicht, dass das Gesamtbudget sowie die Höhe der Eigenmittel 3 bis 4 Wochen vor und spätestens 3 Monate nach der Wahl oder der Abstimmung offengelegt werden sollten.

Abs. 2

GE ist der Meinung, die kontinuierliche Übermittlung der Angaben über Zuwendungen sowie die Pflicht der zuständigen Stelle, diese fortlaufend zu veröffentlichen, sei besonders anspruchsvoll. Es sei fraglich, ob diese Massnahme im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismässig sei. GE fordert deshalb, auf die Offenlegung der budgetierten Einnahmen zu verzichten, sodass einzig die Schlussrechnung innerhalb einer für alle politischen Akteurinnen und Akteure einheitlichen Frist offenzulegen sei.

Demgegenüber begrüssen SO und lobbywatch.ch die in Absatz 2 vorgesehene Sonderregelung, die sicherstelle, dass Zuwendungen von mehr als 25 000 Franken unmittelbar bis zum Wahl- oder Abstimmungstermin offengelegt würden. Als durchdacht bezeichnet SO zudem, dass die Fristen so festgesetzt worden seien, dass die Publikation zu einem Zeitpunkt erfolge, in dem die Stimmberechtigten die Stimm- und Wahlunterlagen erhalten.

Abs. 4

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende85 unterstützen den Vorschlag der Kommissionsmehrheit bezüglich Schwellenwert. Andere Teilnehmende86 hingegen erachten die Schwelle als zu hoch. Diesbezüglich wird auf die unter Ziffer 3.5.1 dargelegten Argumente zu Artikel 76b Absatz 2 Buchstabe b verwiesen.

81 FER, HBB, PPS, sgv.

82 FER.

83 HBB.

84 PPS.

85 AG, NW, OW, SO, UR, VS, SVP, FER.

86 BL, GE, TG, EVP, Grüne, SP, lobbywatch.ch, PPS, Public Eye, SSV, TI Schweiz, TTI.