Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 23 Seiten

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Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens «Mehr Transparenz in der Politikfinanzierung»

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.280625 / 215.01/2019/00002

Die FDP erachtet die Pflicht, die Namen grosser Spenderinnen und Spender zu veröffentlichen, als juristisch heikel, da es sich um schützenswerte Daten handle, anhand derer sich sensible Informationen über die politischen Präferenzen und die finanziellen Verhältnisse einer Person ableiten liessen. Die Offenlegung von Namen stehe daher kaum im Einklang mit dem verfassungsmässigen Schutz der Privatsphäre. Auch die Vereinbarkeit mit dem neuen Datenschutzgesetz sei noch offen. Die SVP teilt diese Meinung, wie unter Ziffer 3.3.2 erwähnt.

Um die Vorschriften wirksam umzusetzen und deren Umgehung zu verhindern, sollte nach Ansicht einiger Vernehmlassungsteilnehmenden87 im Gesetz oder in der Verordnung präzisiert werden, dass der angegebene Urheber bzw. die angegebene Urheberin der Zuwendung der wirtschaftlich berechtigten Person entspreche.

3.5.4 Art. 76e Kontrolle

Abs. 1

VS erachtet die vorgesehenen Kontrollmassnahmen als insgesamt sachgerecht.

Demgegenüber sind mehrere Vernehmlassungsteilnehmende88 der Auffassung, dass das vorgeschlagene Kontrollsystem ungenügend sei und ausgebaut werden müsse.

GE bedauert, dass nicht weitergehende Modalitäten zur Kontrolle der finanziellen Angaben vorgesehen seien. Die Einführung von Transparenzvorschriften sei nur annehmbar, wenn sie mit einem wirksamen Kontrollmechanismus einhergingen, der die richtige Anwendung der Vorschriften überprüfe. GE bezweifelt, dass «das Risiko einer Rufschädigung» und die Androhung von strafrechtlichen Sanktionen für politische Akteurinnen und Akteure genügten. Gestützt auf die kantonale Praxis schlägt GE vor, die Ausübung der externen Kontrolle einem von den politischen Akteurinnen und Akteuren gewählten unabhängigen Organ zu übertragen, das zuhanden der zuständigen Stelle eine Konformitätsbescheinigung ausstelle. Nach Auffassung von TG sollte nochmals überprüft werden, ob das vorgeschlagene Kontrollniveau seinen Zweck erfüllen könne.

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende89 machen geltend, dass es eine inhaltliche Kontrolle auf Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben brauche, weil sich die Stimmberechtigten nur so ein aussagekräftiges Bild machen könnten. Auch TI Schweiz spricht sich für eine inhaltliche Kontrolle aus, die zumindest stichprobenweise zu erfolgen habe. Bei Verletzung der Strafbestimmungen seien die Strafverfolgungsbehörden beizuziehen. Wenn das Gesetz der zuständigen Stelle keine inhaltliche Prüfkompetenz zuspreche, könne diese allfällige Straftaten gar nicht erkennen geschweige denn zur Anzeige bringen. Der SSV ist derselben Ansicht.

Abs. 3

TI weist darauf hin, dass es für die zuständige Stelle schwierig sei, genügend Indizien für eine Anzeige bei der Strafverfolgungsbehörde zu sammeln.

87 SP, Public Eye, TI Schweiz, TTI.

88 GE, TG, Grüne, SP, Public Eye, SSV, TI Schweiz, TTI.

89 SP, Public Eye, TTI.