Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 23 Seiten
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Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens «Mehr Transparenz in der Politikfinanzierung»
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.280625 / 215.01/2019/00002
Für andere Vernehmlassungsteilnehmenden56 ist auch der von der Minderheit beantragte Schwellenwert zu hoch. Er müsse auf 5000 Franken oder gar auf 1000 Franken gesenkt werden.
Ein einziger Kanton57 macht demgegenüber geltend, dass die Beträge der offenlegungspflichtigen Zuwendungen zu erhöhen seien.
Zwei Vernehmlassungsteilnehmer weisen auf Auslegungsprobleme hin, namentlich in Bezug auf den Begriff «wirtschaftliche Vorteile» (sgv) und im Zusammenhang mit den mittelbaren Vorteilen (VD). Eine Teilnehmerin58 hätte es vorgezogen, wenn sich der Vorentwurf im Rahmen der Zuwendungen auf die gängigsten Finanzmodelle beschränkt hätte.
Abs. 3
Nach Auffassung von GE sollten die Parlamentarierinnen und Parlamentarier alle entgegengenommenen Zuwendungen offenlegen müssen, unabhängig davon, welchen Gebrauch sie davon machen und ob sie Mitglied einer Partei seien.
Angesichts seines Vorschlages, auf Wahllisten anstatt auf politische Parteien abzustellen, beantragt eine Vernehmlassungsteilnehmerin59 die Streichung dieses Absatzes.
3.5.2 Art. 76c Offenlegungspflicht bei Wahl- und Abstimmungskampagnen
SO begrüsst die gesonderte Regelung bei Wahl- und Abstimmungskampagnen. TI Schweiz zeigt sich erfreut darüber, dass der Vorentwurf auch das Sammeln von Unterschriften für eidgenössische Volksinitiativen und Referenden der Offenlegungspflicht unterstellt.
lobbywatch.ch kritisiert, dass nicht zwischen der Finanzierung von Abstimmungen und Wahlen unterschieden werde. Abstimmungskampagnen würden immer auf nationaler Ebene geführt, während es sich bei Nationalrats- und Ständeratswahlen bezüglich Wahlkampffinanzierung um eine kantonale Angelegenheit handle. Demzufolge spricht sich lobbywatch.ch für die Festlegung von zwei verschiedenen Schwellenwerten aus.
Der sgv lehnt die in dieser Bestimmung vorgesehenen Offenlegungspflichten ab und verweist auf die unter Ziffer 3.5.1 (Abs. 1 Bst. b) erwähnten Argumente. Eine Vernehmlassungsteilnehmerin60 spricht sich für die Streichung der Offenlegungspflicht bei Wahl- und Abstimmungskampagnen aus, da sie im Verhältnis zur gewonnenen Transparenz zu komplex und aufwändig sei. Auch lasse sich deren Einhaltung kaum überwachen. Zudem benachteilige diese Pflicht jene natürlichen und juristischen Personen in der Ausübung ihrer politischen Rechte, die über geringe Eigenmittel verfügten und die deshalb auf Spenden angewiesen seien.
Titel
Nach Auffassung eines Kantons61 sollte der Titel wie folgt ergänzt werden: «Offenlegungspflicht bei Wahl- und Abstimmungskampagnen sowie bei Unterschriftensammlungen für Volksinitiativen und Referenden».
56 lobbywatch.ch, PPS.
57 GR.
58 FER.
59 FER.
60 GastroSuisse.
61 VD.