Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 23 Seiten

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Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens «Mehr Transparenz in der Politikfinanzierung»

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.280625 / 215.01/2019/00002

Abs. 5

Für BS sind die Spezialregeln für Mitglieder des Ständerates nicht nachvollziehbar.

3.5.8 Art. 76i Bearbeiten von Personendaten und Austausch von Informationen

Abs. 3 Bst. a

Zwei Vernehmlassungsteilnehmende98 kritisieren den Wortlaut dieses Teils des Artikels. SG hält fest, dass weder ersichtlich sei, um welche kantonalen und kommunalen Behörden es gehe, noch, wer die dabei entstehenden Kosten trage. VS stellt die Formulierung in Frage und betont, dass die Einsetzung solcher Behörden alleinige Kompetenz der Kantone bleiben müsse.

Abs. 4

GE kann zwar nachvollziehen, dass ein Bedarf an Informationsaustausch bestehe. Die Formulierung deute jedoch darauf hin, dass Kantone und Gemeinden für die Transparenz bei der Politikfinanzierung eine Behörde einzusetzen hätten und dass auf Anfrage der zuständigen Stelle die zu sammelnden Informationen bekannt gegeben werden müssten. GE ist dagegen, dass allfällige Aufgaben im Zusammenhang mit der Einhaltung von bundesrechtlichen Transparenzvorgaben auf diese Weise den kantonalen Behörden übertragen würden.

3.5.9 Art. 76j Strafbestimmungen

AG und SO begrüssen die vorgesehene Sanktionenregelung.

BS hält fest, dass der Vorentwurf die Zurechnung nicht klar regle, wenn es um die Verletzung einer Pflicht durch eine juristische Person gehe. Juristische Personen seien deshalb zu verpflichten, für die ihnen obliegenden Pflichten eine verantwortliche natürliche Person zu bestimmen. Derselben Meinung ist der SSV. Um die Wirksamkeit der Strafverfolgung sicherzustellen, muss nach Ansicht von GE erwogen werden, mit den Bussen die politischen Parteien oder die entsprechenden Fraktionen zu treffen. Ausserdem sei eine Sanktion für mangelhafte Organisation vorzusehen.

Nach Auffassung von TG sind die Strafbestimmungen unverhältnismässig. Es gelte zu bedenken, dass eine Verletzung der im Vorentwurf vorgesehenen Pflichten für Politikerinnen und Politiker das Risiko eines Imageschadens darstelle, was abschreckender wirke als eine Busse.

Die Grünen sind der Auffassung, dass das Sanktionensystem verschärft werden sollte. Andere Vernehmlassungsteilnehmende99 erachten die vorgesehenen Bussen als zu tief. Gemäss lobbywatch.ch ist zusätzlich zur Busse das Einziehen des nicht offengelegten Betrages vorzusehen, ansonsten das Sanktionensystem kaum wirksam sei. Nach Auffassung einer weiteren Teilnehmerin100 sind die Sanktionen im Verhältnis zu den finanziellen Mitteln festzulegen.

Abs. 1

SO zufolge ist der Höchstbetrag der Busse bei vorsätzlichem Handeln hoch genug, um eine Umgehung des Gesetzes zu verhindern. Der sgv hingegen hält den Betrag für unverhältnismässig hoch.

98 SG, VS.

99 SP, Public Eye, TTI.

100 PPS.