Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/34: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Transparenz bei der Politikfinanzierung) · 23 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht

Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens «Mehr Transparenz in der Politikfinanzierung»

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.280625 / 215.01/2019/00002

Abs. 2 Bst. a

Nach Ansicht von BS sollte sich die Offenlegungspflicht nur auf die Schlussrechnung und nicht auch auf das Budget beziehen. Zudem müsse geklärt werden, in welcher Form Zuwendungen in der Schlussrechnung aufzuführen seien.

Nach Ansicht von GE ist der Einfachheit halber darauf zu verzichten, zusätzlich zur Schlussrechnung die budgetierten Einnahmen zu verlangen. Gleichzeitig regt GE an, dass Personen sowie Personengesellschaften, die den Transparenzvorschriften unterliegen, nicht nur ihre Einnahmen offenlegen sollten, sondern auch ihre Ausgaben und ihre Vermögenslage.

Abs. 2 Bst. c

Die SP begrüsst, dass auch Zuwendungen zur Durchführung von Unterschriftensammlungen für Volksinitiativen und Referenden der Offenlegungspflicht unterstellt werden sollen.

Einige Vernehmlassungsteilnehmende69 unterstützen den Vorschlag der Kommissionsmehrheit bezüglich Schwellenwert. Andere Teilnehmende70 hingegen sind der Auffassung, dass der vorgesehene Schwellenwert zu hoch sei. Im Übrigen wird auf die Argumente verwiesen, die in Ziffer 3.5.1 zu Artikel 76b Absatz 2 Buchstabe b dargelegt werden. Ein einziger Kanton71 macht geltend, dass die Beträge der offenlegungspflichtigen Zuwendungen zu erhöhen seien.

SO begrüsst den Zeitrahmen von 12 Monaten, der festlege, ab wann die Offenlegungspflicht zur Anwendung komme.

Nach Ansicht vereinzelter Vernehmlassungsteilnehmenden72 sollten die Zuwendungen nicht erst ab Beginn der Unterschriftensammlung der Offenlegungspflicht unterliegen, sondern bei Volksinitiativen bereits ab Gründung des Initiativkomitees beziehungsweise bei Referenden ab Schlussabstimmung des referendumsfähigen Erlasses in den eidgenössischen Räten. Laut TI Schweiz ermöglicht der Vorentwurf eine Umgehung der Offenlegungspflicht, weil Grossspender gezielt schon vor Beginn der Unterschriftensammlung spenden könnten.

Eine andere Teilnehmerin73 fragt sich, ob auch Aktionen, die in den letzten 12 Monaten vor einer politischen Kampagne zu einem Thema durchgeführt wurden, das Gegenstand einer längerfristigen Politik einer Organisation bildet, in den Anwendungsbereich der Regelung fallen würden.

Abs. 3

Ein Kanton74 weist darauf hin, dass sich die Gesetzesvorlage bezüglich Ständeratswahlen an die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen hält.

Einige Vernehmlassungsteilnehmende75 sind der Ansicht, dass für die Wahlen in beide Räte dieselben Regeln gelten sollten.

Laut FR führen unterschiedliche Regeln zu Abgrenzungsproblemen, da die Wahlen in die beiden Räte zur selben Zeit stattfänden und die politischen Organisationen häufig eine Kampagne für beide Räte führten. Das neue Bundesrecht müsse deshalb vorsehen, dass die Kantone in Bezug auf Transparenzvorschriften nicht nur für die Ständerats-, sondern auch für die Nationalratswahlen zuständig seien. Demgegenüber teilen mehrere Vernehmlassungsteilnehmende76 die Auffassung, dass der Bund die Kompetenz habe, Regelungen zur Transparenz

69 AG, NW, VS, SVP.

70 BL, GE, TG, EVP, Grüne, SP, lobbywatch.ch, PPS, Public Eye, SSV, TI Schweiz, TTI.

71 GR.

72 SP, Public Eye, TI Schweiz.

73 FER.

74 BL.

75 AR, FR, SP, Public Eye, TI Schweiz, TTI.

76 SP, Public Eye, TI Schweiz.