Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/5: Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung · 19 Seiten

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Vorentwurf und erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Problemlage

Die Globalisierung der Wirtschaft treibt auch die Internationalisierung der Bildung voran: Das Schweizer Bildungssystem soll den Individuen die auf dem Arbeitsmarkt zunehmend geforderten internationalen Kompetenzen vermitteln. Die internationale Mobilität zu Bildungszwecken sowie die grenzüberschreitende Kooperation zwischen Institutionen und Akteuren des Bildungswesens gewinnen deswegen laufend an Bedeutung. Die Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung, insbesondere der internationalen Mobilität, ist deshalb seit über zwanzig Jahren ein wichtiges Element der Bildungspolitik des Bundes.

Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung,

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der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung ist die Grundlage für die entsprechenden Förderaktivitäten des Bundes. Das Gesetz wurde seit seiner kurzfristig beschlossenen Einführung 1999 über die letzten zwei Jahrzehnte punktuell und uneinheitlich weiterentwickelt. Ein Grund war der wechselnde Beteiligungsstatus der Schweiz an den sich dynamisch verändernden europäischen Bildungsprogrammen. Dazu kamen die Definition und gesetzliche Verankerung zusätzlicher Fördertatbestände.

Die Förderpraxis des Bundes hat sich über diese Zeitspanne entsprechend weiterentwickelt. Sie zeigt dabei zunehmend die Grenzen der heutigen gesetzlichen Grundlagen auf: Das aktuelle Gesetz verknüpft die hauptsächlichen Förderinstrumente des Bundes eng mit einer Beteiligung an den europäischen Bildungsprogrammen. Es ist als Grundlage für eine langfristige und nachhaltige Förderpolitik des Bundes, die autonom auf ein sich veränderndes nationales und internationales Umfeld im Bildungsbereich reagieren soll, unzureichend.

Das Bundesgesetz soll daher inhaltlich bezüglich mehrerer wichtiger Förderbestimmungen revidiert werden, um eine solide Grundlage für die Förderpolitik des Bundes zu bieten. Es werden dabei keine neuen Fördertatbestände geschaffen. Vielmehr gilt es einerseits bestehende und erprobte Förderinstrumente gezielt flexibler auszugestalten und andererseits eine grössere Kohärenz in den rechtlichen Grundlagen zu schaffen. Es besteht zudem ein erheblicher Revisionsbedarf hinsichtlich der allgemeinen Bestimmungen und der formalen Aspekte des Gesetzes sowie hinsichtlich der verwendeten Begriffe.

Inhaltlich zu überarbeiten sind vor allem die Bestimmungen zur Förderung der internationalen Bildungsmobilität und von internationalen Kooperationen zwischen Institutionen im Rahmen von mehrjährigen Programmen. Diese Form der Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung hat sich in den letzten 20 Jahren zu einem wichtigen, allgemeinen Pfeiler der Bildungspolitik des Bundes entwickelt. Die entsprechenden Fördermassnahmen sind auf der Stufe des Gesetzes jedoch aus historischen Gründen nur durch die Möglichkeit einer Assoziierung an den EU-Bildungsprogrammen mittels eines finanziellen Beitrages definiert. Die in den letzten Jahren umgesetzte direkte Finanzierung von kompatiblen, von der Schweiz selbst initiierten Förderprogrammen ist hingegen lediglich in der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung vom 18. September

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2015 als untergeordnete Alternative definiert. Aus heutiger Sicht gleich relevante, alternative Förderinstrumente sind somit gegenwärtig auf unterschiedlichen Rechtsstufen verankert. Diese Inkohärenz ist zu beheben. Auch wenn die strategische Bedeutung der EU-Bildungspolitik für die Schweizer Bildungspolitik nicht in Abrede zu stellen ist, sollen die Handlungsoptionen des Bundes nicht starr an die Beteiligung an einem von externen Akteuren definierten internationalen Förderprogramm gebunden sein.

Gewisse Begleitmassnahmen haben sich unabhängig vom jeweils umgesetzten Programmansatz (Assoziierung an EU-Bildungsprogramme oder Umsetzung eigener Schweizer Programme) bewährt und als allgemein nützlich erwiesen. Vor allem die Möglichkeit, eine nationale Agentur für Umsetzungsaufgaben zu mandatieren, hat sich im Sinne der Entflechtung von strategischen und operativen Aufgaben, der Kosteneffizienz und

1SR 414.51.

2 SR 414.513