Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/5: Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung · 19 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
und gleichwertige Instrumente der Politik des Bundes zur Verfügung stehen. Sie sollen jedoch aus Gründen der Prioritätensetzung und aus Kostengründen nicht gleichzeitig zum Einsatz kommen. Analog werden die Bestimmungen zur Finanzierung von unterstützenden Begleitmassnahmen und zur Mandatierung einer nationalen Agentur von einer Assoziierung an internationalen Programme entkoppelt. Es wird somit neu festgehalten, dass der Bundesrat grundsätzlich eine nationale Agentur bezeichnen und sie mit bestimmten Umsetzungsaufgaben im Rahmen der Förderpolitik betrauen kann.
Bei den übrigen Fördermassnahmen, die sich nicht auf das Instrument eines Förderprogramms beziehen, wird eine Systematisierung vorgenommen und es werden einzelne inhaltliche Lücken geschlossen: Die Bestimmung zur Ausrichtung von Individualstipendien für die Ausbildung an europäischen Institutionen, die ein Instrument der Exzellenz- und Nachwuchsförderung des Bundes ist, wird angepasst. Stipendien sollen neu grundsätzlich nicht nur für die Ausbildung an europäischen, sondern auch an anderen ausgewählten Institutionen im Ausland vergeben werden können, falls dies für die Exzellenzförderung als zielführend erachtet wird. Für allfällige zusätzliche Betriebsbeiträge an die entsprechenden Institutionen wird neu eine explizite Grundlage auf Gesetzesstufe geschaffen. Die abschliessende Aufzählung der ausgewählten Institutionen im Ausland, für die Stipendien vergeben werden, soll vom Bundesrat in der Verordnung vorgenommen werden.
Die bestehenden Bestimmungen zur Förderung von nicht-programmgebundenen, ergänzenden internationalen Zusammenarbeitsaktivitäten in der Bildung werden harmonisiert und in der gleichen Rechtsgrundlage zusammengeführt: Die entsprechend neu formulierte, vom Bildungsbereich unabhängige Bestimmung deckt sowohl die bisherige Förderung der Aktivitäten zur Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit in der allgemeinen Bildung als auch die bisherige Förderung der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit ab. Letztere wird von der Berufsbildungsverordnung in das Bundesgesetz transferiert. Dabei wird sicherzustellen sein, dass die entsprechenden Aufwendungen weiterhin dem Bundesanteil nach wie
21
unter Artikel 59, Absatz 2 Berufsbildungsgesetz angerechnet werden können. Die neue, allgemeinere Bestimmung definiert die Unterstützung solcher Aktivitäten als Ergänzung zum Instrument der Programme und hält als Kriterium fest, dass sie von bildungspolitischer Bedeutung sein müssen.
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Das heutige Bundesgesetz entspricht sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht nicht den Anforderungen an eine entwicklungs- und anpassungsfähige Förderpolitik des Bundes (siehe Ausführungen in Kapitel 1.1). Der neue Gesetzesentwurf behebt dieses Defizit, ohne neue Fördertatbestände zu schaffen und ohne die Regelungsdichte substantiell zu erhöhen. Bestehende, erprobte Fördermassnahmen werden allerdings kohärenter strukturiert und teilweise gezielt flexibilisiert.
Die Fördermassnahmen des Bundes werden in einen übergeordneten Rahmen eingebettet und die Kohärenz des Gesetzes wird verbessert. Die Hauptinstrumente – internationale oder schweizerische Mehrjahresprogramme zur Förderung der individuellen Mobilität und der Kooperation zwischen Institutionen und Organisationen – werden klarer voneinander abgegrenzt und auf gleicher Stufe verankert. Andere Instrumente werden aufgrund ihrer Ähnlichkeit in allgemeineren Bestimmungen zusammengeführt. Die Verständlichkeit des Gesetzes wird mittels angepasster Begrifflichkeiten erhöht.
Durch die Totalrevision wird nicht die politische Entscheidung vorweggenommen, ob die Förderpolitik sich in der Periode ab 2021 vorwiegend auf eine Assoziierung an die EU-Bildungsprogramme stützen soll oder ob eigene Schweizer Programme mit gleicher Zielsetzung finanziert werden sollen. Mit der vorliegenden Anpassung der Rechtsgrundlagen wird lediglich der strategische Handlungsspielraum auf gesetzlicher Ebene erweitert. Ebenso wenig wird durch die Flexibilisierung gewisser Fördertatbestände dem Entscheid vorgegriffen, welche finanziellen Mittel für die verschiedenen Massnahmen bereitgestellt und nach welchen Prioritäten diese verteilt werden sollen. Das totalrevidierte Bundesgesetz bleibt ein relativ schlanker Rahmen, der Gestaltungsmöglichkeiten auf Ebene der bundesrätlichen Verordnung und im Rahmen periodischer Finanzierungsbotschaften (BFI-Botschaft, Botschaft zur Förderung der internationalen Mobilität in der Bildung) vorsieht.
21 SR 412.10