Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/5: Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung · 19 Seiten
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Eine Reduktion der Bundessubventionen würde sich auf die Anzahl geförderter Zusammenarbeitsaktivitäten auswirken und die Erreichung der bildungspolitischen Ziele des Bundes erschweren. Langfristig wären allenfalls Erfolgsfaktoren für den Werk- und Denkplatz Schweiz gefährdet: Die Kapazität zur Vermittlung internationaler Schlüsselkompetenzen im Rahmen von Aus- und Weiterbildung, die Qualität des Schweizer Bildungssystems, die internationale Attraktivität und Konkurrenzfähigkeit des BFI-Standortes sowie die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz würden reduziert.
Materielle und finanzielle Steuerung der Subventionen
Die detaillierte Regelung der vom Bund unterstützten Aktivitäten erfolgt auf Verordnungsstufe. Die operative Steuerung der Beiträge des Bundes unterscheidet sich je nach Massnahme: Im Fall einer Assoziierung an den europäischen Bildungsprogrammen leistet der Bund einen Programmbeitrag an die EU. Für die Schweiz vorgesehene Programmmittel werden anschliessend auf Antrag von Projektträgern nach inhaltlichen und finanziellen Vorgaben der EU für definierte Programmaktivitäten vergeben. Im alternativen Fall eines eigenen Schweizer Förderprogramms steuert der Bund die entsprechenden Beiträge mittels eines Leistungsauftrags an die nationale Agentur. Die nationale Agentur verwaltet diese für bestimmte Aktivitäten nach inhaltlichen und finanziellen Vorgaben des Bundes. Sie erstattet jährlich Bericht über ihre Aktivitäten. Bei den anderen Massnahmen gemäss vorliegendem Gesetz (Art. 4 Abs. 1 Bst. c – f) steuert der Bund in der Regel direkt die Verwendung der Mittel durch Verfügungen oder Leistungsaufträge. Die Beiträge werden grundsätzlich als Pauschalbeiträge (z.B. internationale Lernmobilität oder Stipendien für Ausbildungen an ausgewählten Institutionen im Ausland) oder als Beiträge an definierte Kostenkategorien von Projekten (z.B. institutionelle Kooperationen) ausgerichtet. Regelmässige Berichterstattungen der Projektträger werden eingefordert. Bei den Massnahmen erfolgt die Ausrichtung der Bundessubvention in Teilzahlungen sobald die Aufwendungen des Empfängers unmittelbar bevorstehen (Art. 23 SuG), wobei in der Regel 20% der Subvention erst nach der Einreichung einer Schlussberichterstattung ausgeschüttet wird. Wenn die Mittel nicht oder nur teilweise verwendet oder nicht zweckgemäss eingesetzt wurden, sind sie zurückzuerstatten.
Verfahren der Beitragsgewährung
Die nach den einzelnen Fördermassnahmen differenzierten, spezifischen Prozesse für die Gewährung von Bundesbeiträgen sind in der Verordnung festgehalten. Die programmgebundenen Fördermassnahmen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b) sollen grundsätzlich über die designierte nationale Agentur abgewickelt werden. Diese hat den Auftrag, für die Zielgruppen möglichst niederschwellige und effiziente Verfahren einzurichten. Die Abwicklung über eine nationale Agentur erlaubt zugleich eine kostengünstigere Umsetzung als im Rahmen der Strukturen der zentralen Bundesverwaltung. Die nationale Agentur nimmt Gesuche entgegen, prüft diese gemäss den vom Bund definierten Kriterien und bereitet den Entscheid zuhanden des SBFI vor, welches die Entscheide trifft. Für die Abwicklung der anderen Fördermassnahmen sowie für die Leistungsvereinbarung mit der nationalen Agentur (Art. 4. Abs. 1 Bst. c – f, Art. 8) ist das SBFI zuständig und trifft die entsprechenden Entscheide. Falls die Gesuche die bewilligten Mittel übersteigen, wird das SBFI eine Prioritätenordnung erstellen.