Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/5: Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung · 19 Seiten
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1.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die für die Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung einzusetzenden Mittel sind in ihrem Umfang nicht durch das Bundesgesetz vorgegeben. Sie hängen von der gewählten strategischen Ausrichtung der Förderpolitik im Bereich der Förderprogramme ab, die jeweils im Rahmen von entsprechenden Finanzierungsbotschaften vorgeschlagen wird. Im Falle einer Assoziierung an die EU-Bildungsprogramme legt der verhandelte und vertraglich vereinbarte Programmbeitrag der Schweiz den finanziellen Rahmen der Förderpolitik fest. Im Fall von eigenen Schweizer Förderprogrammen sind die einzusetzenden Mittel grundsätzlich variabel und hängen von den gewählten bildungspolitischen Zielen und Prioritäten ab. Ausschlaggebend sind dabei die im Rahmen des Programms unterstützten Aktivitäten, das angestrebte Beteiligungsniveau von Schweizer Akteuren und Individuen sowie der Unterstützungsanteil durch den Bund für die einzelnen Aktivitäten.
Das in der aktuellen Periode 2018-2020 umgesetzte Schweizer Förderprogramm orientiert sich inhaltlich und bezüglich der finanziellen Ansätze für Finanzhilfen an den Parametern der EU-Bildungsprogramme. Die zurzeit im Rahmen dieser «Schweizer Lösung» eingesetzten Mittel ermöglichen eine Förderung der internationalen Lernmobilitätsaktivitäten und institutionellen Kooperationen auf dem gegenwärtigen Beteiligungsniveau. Die für die nicht programmgebundenen Zusammenarbeitsaktivitäten (z.B. Stipendien, grenzüberschreitende Bildungsaktivitäten für Jugendliche zur Förderung des Nachwuchses im Bereich der Wissenschaften) eingestellten Mittel sind als ergänzendes Instrument konzipiert. Die gegenwärtigen Bundessubventionen in diesem Bereich erlauben eine angemessene Unterstützung von als prioritär eingeschätzten Zusammenarbeitsaktivitäten und einer beschränkten Anzahl von Stipendiaten. Die Mittel für transversale Begleitmassnahmen und den Betrieb der nationalen Agentur konnten in den letzten Jahren aufgrund signifikanter Effizienzsteigerungen reduziert werden. Ihre Höhe hängt von der Dimension der eingesetzten Mittel im Rahmen der Programme ab.
1.5 Umsetzung
Die Bestimmungen, welche die Umsetzung sowie die Details der Fördermassnahmen regeln, werden in der Verordnung zum Gesetz festgehalten. Im Zuge der geplanten Totalrevision dieser Verordnung sollen die bisherigen Regelungen überprüft und gegebenenfalls beibehalten werden. Anpassungen sollen vorgenommen werden, wo dies aufgrund der Erfahrungen oder der geänderten gesetzlichen Bestimmungen erforderlich oder zielführend ist.
Die strategische Ausrichtung der Förderpolitik ist massgeblich durch die entsprechenden Finanzierungsbotschaften geprägt (BFI-Botschaft, Botschaft zur Förderung der internationalen Mobilität in der Bildung). Konsequenzen, die sich daraus ergeben, werden so weit als möglich im Rahmen der operativen Umsetzung berücksichtigt und bedürfen in der Regel keiner Anpassung der Rechtsgrundlagen.
Die Umsetzung der Förderpolitik erfolgt in den bestehenden Strukturen des SBFI und der mandatierten nationalen Agentur.
1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der vorliegenden Totalrevision werden keine parlamentarischen Vorstösse abgeschrieben.