Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/5: Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung · 19 Seiten
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Titel
Die «internationale Zusammenarbeit in der Bildung» wird im Text des neuen Gesetzesentwurfs als allgemeiner Begriff definiert, der verschiedene Arten der internationalen Zusammenarbeit (internationale Lernmobilität sowie institutionelle Kooperationen zwischen Bildungsinstitutionen – und organisationen) in allen Schweizer Bildungsbereichen (obligatorische Schule, berufliche Grundbildung, allgemeinbildende Schulen auf der Sekundarstufe II, höhere Berufsbildung, Hochschulen, Weiterbildung und ausserschulische Jugendarbeit) umfassen kann (vgl. Artikel 2).
Dies klar im Unterschied zur Begriffsverwendung im aktuellen Gesetz: Der Begriff «Bildung» bezieht sich dabei ausschliesslich auf allgemeinbildende Bildungsgefässe und wird mit den Begriffen «Berufsbildung» und «Jugend» kontrastiert. Diese Terminologie ist aus Sicht der Schweizer Bildungspolitik und des Bildungssystems fachlich weder kohärent noch logisch. Sie ist in der Genese des Gesetzes im Kontext der damaligen Teilnahme der Schweiz an den entsprechend benannten europäischen Programm begründet und ist aus heutiger Sicht zu modernisieren. Aufgrund der besonderen Bedeutung der internationalen Mobilität im Gesamtkontext der Förderpolitik wird diese weiterhin im Titel des Gesetzes besonders aufgeführt. Die Änderung der Begrifflichkeiten inklusive des Titels des Gesetzes hat jedoch keine Auswirkungen auf den Geltungsbereich des Gesetzes im Vergleich zur aktuellen Praxis.
Artikel 1: Zweck der internationalen Zusammenarbeit
Entsprechend den strategischen Leitsätzen von Bund und Kantonen für die Bildungspolitik gilt es auch im Rahmen der vorliegenden Förderpolitik, die Chancen und Potenziale für Individuen und Gesellschaft bestmöglich zu unterstützen. Der Zweck der Förderung der internationalen Kooperation in der Bildung wird deshalb auf den drei Ebenen der Einzelpersonen, der Bildungsinstitutionen und –organisationen sowie des Bildungsraums Schweiz definiert:
Die Einzelpersonen stehen insbesondere im Bereich der internationalen Mobilität im Zentrum der Förderpolitik. Ihre fachlichen, methodischen, sprachlichen und interkulturellen Kompetenzen sollen direkt durch Mobilitätsaktivitäten oder indirekt durch die Weiterentwicklung qualitativ hochwertiger Bildungsangebote gestärkt werden (Bst. a).
Auf der intermediären Ebene gilt es deshalb die Bildungsinstitutionen und Bildungsorganisationen zu unterstützen: Sie sollen dank internationaler Zusammenarbeit ihre bildungsbezogenen Aktivitäten weiterentwikkeln und ihre Vernetzung vorantreiben können (Bst. b).
Aus übergeordneter Perspektive gilt es, den gesamten Bildungsraum Schweiz zu stärken und weiterzuentwickeln: Durch internationale Zusammenarbeit soll die Exzellenz des Bildungsraums im Sinne von hoher Bildungsqualität und internationaler Wettbewerbsfähigkeit unterstützt werden (Bst. c).
Artikel 2: Begriff und Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Gesetzes wird im Sinne der oben erläuterten Begriffe «Bildung» und «internationale Zusammenarbeit» definiert (vgl. Titel).
Abs. 1: Das Gesetz bezieht sich somit auf zwei verschiedene Arten von internationalen Zusammenarbeitsaktivitäten, die internationale Lernmobilität und die internationale Kooperation zwischen Institutionen und Organisationen des Bildungsbereichs.
Abs. 2: Im Sinne eines breiten Verständnisses von Bildung können gestützt auf das vorliegende Gesetz internationale Zusammenarbeitsaktivitäten nicht nur in Bereichen der formalen Bildung (obligatorische Schule, berufliche Grundbildung, allgemeinbildende Schulen auf der Sekundarstufe II, höhere Berufsbildung und Hochschulen), sondern auch der non-formalen Bildung (Weiterbildung und ausserschulische Jugendarbeit) unterstützt werden. Im Falle einer Assoziierung an einem internationalen Programm soll eine Teilnahme an allen Programmaktivitäten, die verschiedene Bildungsbereiche umfassen, möglich sein. Dies entspricht der in den letzten Jahren erprobten Praxis.
Abs. 3: Bildung hat einen transversalen Charakter und kann Gegenstand von Förderbestimmungen in anderen Politikbereichen des Bundes sein. Um grundsätzlich zu vermeiden, dass internationale Zusammenar-