Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/5: Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung · 19 Seiten

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Jahren 2018-2020 regelt nun ein neuer Finanzierungsbeschluss die Förderung der internationalen Mobilität in der Bildung.

1.2 Die beantragte Neuregelung

Entsprechend der in Kapitel 1.1 erläuterten Ausgangslage umfasst die Totalrevision nicht die Schaffung von neuen Fördertatbeständen, sondern eine Anpassung und Aktualisierung des bestehenden und erprobten Instrumentariums im Sinne von grösserer Flexibilität und besserer Kohärenz. Das Bundesgesetz soll nur die Grundzüge der Fördermöglichkeiten des Bundes enthalten; die Umsetzung soll vom Bundesrat wie bisher in der entsprechenden Verordnung geregelt werden, die nach der Revision des Gesetzes ebenfalls totalrevidiert werden soll. Die hauptsächlichen Änderungen sind im Folgenden zusammenfassend festgehalten; detaillierte Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln sind in Kapitel 2 aufgeführt.

Die im Gesetz verwendeten Begrifflichkeiten werden dem aktuellen Sprachgebrauch angepasst und wo nötig geklärt oder allgemeiner formuliert:

Der Titel des Gesetzes wird vereinfacht und von einer Terminologie entkoppelt, die sich am Titel der damaligen EU-Bildungsprogramme im Jahr 1999 orientierte. «Bildung» wird neu als allgemeiner Begriff verwendet, der verschiedene Bildungsbereiche umfasst (obligatorische Schule, berufliche Grundbildung, allgemeinbildende Schulen auf der Sekundarstufe II, höhere Berufsbildung, Hochschulen, Weiterbildung, ausserschulische Jugendarbeit). Analog wird «internationale Zusammenarbeit» als Dachbegriff für verschiedene Aktivitäten verwendet (Lernmobilität und Kooperationen zwischen Institutionen und Organisationen). Dem besonderen Stellenwert der internationalen Mobilität im Rahmen der Förderpolitik soll jedoch Rechnung getragen werden. Sie wird deshalb im Titel gesondert aufgeführt. Der neue Titel des Bundesgesetzes lautet somit «Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung».

Allgemeine inhaltliche und formale Lücken im Gesetz werden geschlossen:

Der allgemeine Zweck der Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung auf individueller, institutioneller und systemischer Ebene wird erstmals explizit genannt und im ersten Artikel des Gesetzes verankert. Der Geltungsbereich des Gesetzes im Sinne der oben erläuterten Begriffe «Bildung» und «internationale Zusammenarbeit» wird abgesteckt.

Damit verbunden werden neu als Förderbereiche die Hauptelemente bzw. -aktivitäten aufgeführt, auf die sich die Förderpolitik seit langem bezieht: Internationale Mobilität von Individuen, Kooperationen zwischen Institutionen und Organisationen mit dem Zweck der Weiterentwicklung der Bildung und des Erfahrungsaustausches sowie die Unterstützung von Prozessen und Strukturen, welche die anderen Aktivitäten erleichtern und fördern. Der Grundsatz, dass es sich um einen Bereich handelt, den der Bund fördern kann, aber nicht muss, bleibt unverändert.

Neu aufgenommen werden Bestimmungen, die aus subventionsrechtlicher Sicht formal in einem Gesetz geregelt werden müssen: Es wird definiert, welche Beitragsvoraussetzungen jeweils bei den unterstützten Aktivitäten gelten. Diese Ergänzungen entsprechen der seit Jahren erprobten Praxis. Die Bestimmungen zur Finanzierung der Förderpolitik bleiben im Wesentlichen unverändert und werden lediglich insofern präzisiert, dass die Bundesversammlung jeweils für eine mehrjährige Periode die Zahlungsrahmen oder Verpflichtungskredite bewilligt. Im Grundsatz ebenfalls unverändert ist die Bestimmung zur Abschlusskompetenz des Bundesrates für völkerrechtliche Verträge in diesem Bereich. Es wird allerdings ergänzt, dass der Bundesrat in solchen Verträgen auch Aspekte regeln kann, die bei einer Assoziierung an internationalen Programmen manchmal erforderlich sind. Neu in das Gesetz aufgenommen werden hingegen übliche Bestimmungen zur Zuständigkeit des Bundesrates für die Aufsicht über die Umsetzung, die Erhebung von statistischen Angaben zur Steuerung der Förderpolitik sowie den Erlass von Ausführungsbestimmungen.

Spezifische Bestimmungen zu Fördermassnahmen werden angepasst und gezielt flexibilisiert:

Insbesondere wird die starre Verknüpfung des Förderinstruments der mehrjährigen Programme mit der Beteiligung an den EU-Bildungsprogrammen aufgelöst. Die bisher nur auf Verordnungsstufe geregelte und einer Assoziierung an EU-Bildungsprogramme untergeordnete Möglichkeit von eigenen Förderprogrammen der Schweiz wird neu als eigenständige Massnahme im Gesetz verankert. Beide Massnahmen – Assoziierung an internationale Programme und Finanzierung eigener Schweizer Programme - sollen als alternative

20 Bundesbeschluss vom 27. November 2017 über die Förderung der internationalen Mobilität in der Bildung in den Jahren 2018- 2020 (BBl 2018 27).