Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/5: Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung · 19 Seiten

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Abs. 2: Im Einklang mit der Schweizerischen Strategie Austausch und Mobilität von Bund und Kantonen soll die nationale Agentur eine wichtige Rolle für die Verbesserung der Koordination und Kooperation zwischen den verschiedenen Akteuren sowie die Nutzung von Synergien zwischen der nationalen und internationalen Ebene einnehmen. Die designierte Institution oder Organisation soll daher explizit die Förderung der Zusammenarbeit und der Mobilität auf nationaler und internationaler Ebene als Zweck verfolgen. Zudem soll sie über die erforderliche Fachexpertise und die Kapazität verfügen, um eine gesamtschweizerisch koordinierte Umsetzung zu gewährleisten. Die Schweizerische Stiftung für Austausch und Mobilität (SFAM), die gemeinsam von Bund und Kantonen getragen wird, erfüllt zurzeit als einzige Institution in der Schweiz diese Voraussetzungen. Die SFAM ist somit gegenwärtig Trägerin der nationalen Agentur unter dem Namen Movetia. Neben den mandatierten Aufgaben bei der internationalen Mobilität auf Grundlage des vorliegen-

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den Gesetzes, nimmt sie auf Grundlage des Sprachengesetzes ebenfalls Umsetzungsaufgaben für die Förderung der nationalen Mobilität wahr. Die Mittel für die Abgeltung dieser Aufgaben im nationalen Bereich werden jeweils in der Kulturbotschaft beantragt.

Die SFAM ist gegenwärtig eine privatrechtliche Stiftung. Sie soll mittelfristig in eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtsgrundlage umgewandelt werden. Die entsprechenden Abklärungen und Prozesse werden 2019 in Angriff genommen.

Abs. 3: Für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben wird die nationale Agentur wie bisher abgegolten. Die übertragenen Aufgaben und die Abgeltung werden in einem Leistungsauftrag geregelt.

Abs. 4: Die nationale Agentur ist gegenüber dem Bundesrat rechenschaftspflichtig.

Abs. 5: Auch die nationale Agentur soll gewährleisten, dass die von ihr verwalteten Fördermittel effizient eingesetzt werden und sie den administrativen Aufwand möglichst geringhält. Da sie öffentliche Mittel verwaltet und einen signifikanten Teil der auf dem vorliegenden Gesetz gestützten Umsetzungsaufgaben wahrnimmt, sollen im Sinne der Transparenz ihre jährlichen Abschlüsse und Berichte öffentlich publiziert werden. Sie hat zudem die Vorgaben des Subventionsgesetzes einzuhalten.

Abs. 6: Die strategische Steuerung und Kontrolle der Förderpolitik ist weiterhin Sache des Bundes. Der Bundesrat beaufsichtigt deshalb die nationale Agentur bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben. Er soll deshalb auf Verordnungsstufe die entsprechenden Steuerungs- und Kontrollmassnahmen festlegen.

Artikel 7: Finanzierung

Wie bisher soll die Bundesversammlung die für die Fördermassnahmen erforderlichen finanziellen Mittel mit einem einfachen Bundesbeschluss beschliessen. Neu wird präzisiert, dass dies jeweils für eine mehrjährige Förderperiode erfolgt und dass es sich um Zahlungsrahmen oder Verpflichtungskredite handeln kann. Grundlage für den Entscheid des Parlaments soll wie bisher eine Finanzierungsbotschaft des Bundesrates sein. Im Rahmen von solchen Botschaften soll der Bundesrat nicht nur die für die Förderaktivitäten bereitgestellten Finanzmittel, sondern auch die strategische und inhaltliche Ausrichtung sowie die Prioritäten der Förderpolitik vorschlagen.

Artikel 8: Völkerrechtliche Verträge

Abs. 1: Wie bisher soll der Bundesrat die Kompetenz haben, selbstständig völkerrechtliche Verträge im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung abzuschliessen. Diese Kompetenz ist insbesondere für eine allfällige Assoziierung an den EU-Programmen essenziell, die auf einem Vertrag beruhen würde.

Abs. 2: Neu wird präzisiert, dass der Bundesrat in solchen völkerrechtlichen Verträgen auch Vereinbarungen zu bestimmten spezifischen Punkten treffen kann. Im Rahmen einer Assoziierung an internationale Programme sind in der Regel Vereinbarungen über finanzielle Kontrollen zu treffen. Im Fall einer Assoziierung an den Programmen der EU werden beispielsweise die Finanzkontrollen und Audits der umsetzenden nationalen Akteure (National Agency, Independent Audit Body, National Authority) durch die EU-Kommission oder das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) geregelt. Im Rahmen von Begleitmassnahmen gemäss Art.4 Abs. 1 Bst. f kann es zudem zielführend sein, dass sich der Bund an internationalen Fachorganisationen, Netzwerken und Initiativen beteiligt oder einer internationalen Organisation im Bereich der Bildung beitritt. Diese Dispositionen sind an diejenigen im Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förde-

24 WBF, EDI und EDK (2017): Schweizerische Strategie Austausch und Mobilität von Bund und Kantonen

25 SR 441.1