Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/5: Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung · 19 Seiten

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einer grösseren Nähe zu den Zielgruppen bewährt. Die Dispositionen für eine solche nationale Agentur sind im geltenden Recht jedoch ebenfalls ausschliesslich mit Bezug auf eine Beteiligung an den EU-Bildungsprogrammen verankert. Die Bestimmungen zur nationalen Agentur und die Aufgaben, die ihr übertragen werden können, bedürfen zudem einer Klärung.

Die geltende Bestimmung für die Ausrichtung von Individualstipendien für die Ausbildung an ausgewählten, exzellenten Institutionen im Ausland ist ebenfalls im Sinne einer grösseren Flexibilität bei der Exzellenzförderung zu überarbeiten. Die Beiträge an die Betriebskosten der entsprechenden Institutionen sind zudem auf Stufe des Gesetzes zurzeit ungenügend verankert.

Es besteht auch ein Bedarf nach Vereinheitlichung der Bestimmungen für ergänzende internationale Zusammenarbeitsaktivitäten in der Bildung, die nicht im Rahmen eines Programmes gefördert werden können, jedoch einen bildungspolitischen Mehrwert bieten: Das Bundesgesetz umfasst heute Bestimmungen für die Förderung der Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen Bildung. Die Förderung internationaler Zusammenarbeitsaktivitäten im Bereich der Berufsbildung ist hinge-

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gen in der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung verankert. Die Rechtsgrundlagen für vergleichbare Fördertatbestände sind im Sinne einer einheitlichen Förderpolitik in der internationalen Bildungszusammenarbeit zusammenzuführen.

Aufgrund der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte des Gesetzes werden die verschiedenen bestehenden Fördertatbestände gegenwärtig nicht in einem übergeordneten strategischen Kontext eingebettet: Der Zweck der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung wird ebenso wenig aufgeführt wie die grundsätzlichen Förderbereiche.

Schliesslich fehlen bis anhin grundlegende Angaben zu den Beitragsvoraussetzungen. Weiter entsprechen die im Gesetzestitel und -text verwendeten Begrifflichkeiten nicht mehr dem heutigen Sprachgebrauch und den heutigen Rahmenbedingungen.

Entstehungsgeschichte und Anpassungen des Gesetzes im Kontext der EU-Bildungsprogramme

Das heutige Gesetz basiert auf dem Bundesbeschluss vom 22. März 1991 über die internationale Zusam-

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menarbeit im Bereich der höheren Bildung und der Mobilitätsförderung . Nach dem erstmaligen Beitritt der Schweiz zu den europäischen Bildungsprogrammen anfangs der 1990er Jahre bildete letzterer die Rechtsgrundlage für die erforderlichen Kreditanträge, die Kompetenz zum Abschluss der entsprechenden Staatsverträge und die Ausrichtungen von Stipendien an Schweizer Studierende an europäischen Institutionen

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(Artikel 2-4).

Zwar lancierte die Europäische Gemeinschaft (EG) bereits seit den 1980er Jahren grenzübergreifende Programme und Kooperationsaktivitäten zur Förderung der Mobilität im Bildungs-, Berufsbildungs- und im ausserschulischen Jugendbereich. Diese schlossen ein Schweizer Engagement jedoch zu Beginn grundsätzlich aus. Die sich intensivierende Zusammenarbeit zwischen den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und der EG wirkte sich jedoch positiv auf deren Beziehungen im Bildungs- und Jugendbereich aus und ermöglichte der Schweiz schliesslich die Assoziierung am beruflichen Aus- und Weiterbildungspro-

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gramm COMETT II und am Mobilitätsprogramm ERASMUS .

Ausgelöst durch das Nein der Schweiz zum Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Dezember 1992 endete die Assoziierung an COMETT II und ERASMUS mit dem Übergang in die neue Programmge-

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neration 1995-1999 . Zur Sicherung der rechtlichen Grundlage für eine allfällige Beteiligung an zukünftigen

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Programmen wurde mit der Änderung vom 16. Dezember 1994 die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses, welcher auf sieben Jahre befristet war, bis zum 31. Dezember 2000 verlängert. Die als Übergangsmass-

3 SR 412.101

4AS 1991 1972. Der Bundesbeschluss umfasste fünf Artikel und stützte sich auf Artikel 8 und 27quaterder Bundesverfassung vom 29.

Mai 1874. Dabei handelt es sich um die Bundeskompetenzen zum Abschluss von Staatsverträgen und, in Ergänzung kantonaler Regelungen, zur Errichtung von Stipendien.

5Siehe Botschaft über Massnahmen für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der höheren Bildung und für die Mobilitäts-

förderung vom 17. September 1990 (BBl 1990 III 1059).

6Abkommen vom 19. Dezember 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemein-

schaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT II (1990-1994) (SR

0.420.518.03).

7Abkommen vom 9. Oktober 1991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemein-

schaft über die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen des ERASMUS-Programms (SR

0.414.91).

8 SOKRATES I, LEONARDO DA VINCI I und JUGEND FÜR EUROPA III

9 AS 1994 1133.