Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/5: Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung · 19 Seiten
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Diese beiden Fördertatbestände weisen bereits heute sehr ähnliche Beitragsvoraussetzungen und Vergabeprozesse auf und sollen in der gleichen Rechtsgrundlage zusammengeführt werden. Dies wird zur gegebenen Zeit auch eine Revision der BBV erfordern (Streichung eines Artikels). Die vorgeschlagene Formulierung des Bst. c betont die Relevanz für die Schweizer Bildungspolitik als generelle Beitragsvoraussetzung für solche ergänzenden Zusammenarbeitsaktivitäten.
Bst. d: Zum Zweck der Exzellenzförderung soll der Bund auch weiterhin ausserhalb des Rahmens von Förderprogrammen gemäss Bst. a und b direkt Vollstipendien an Individuen für die Ausbildung an ausgewählten Institutionen im Ausland vergeben können (zurzeit Art. 3 Abs. 1 Bst. c). Es handelt sich dabei um eine spezifische Art von internationaler Mobilität, die gefördert wird. Die aktuelle Regelung sieht Stipendien für eine Ausbildung ausschliesslich an europäischen Institutionen vor. Darauf gestützt werden zurzeit Stipendien für Masterstudien am Collège d’Europe in Brügge und Natolin sowie für Doktoratsstudien am European University Institute in Florenz vergeben. Durch eine allgemeinere Formulierung sollen neu grundsätzlich auch Stipendien für die Ausbildung an anderen exzellenten, ausgewählten Institutionen im Ausland möglich sein. Der Beitrag der bisher subventionierten Ausbildungen an den genannten europäischen Institutionen zur Exzellenzförderung der Schweiz wird in der laufenden Förderperiode analysiert. Der angepasste Fördertatbestand soll jedoch nicht zu einer breiten Förderung einer Vielzahl von Ausbildungen führen. Vielmehr sollen Stipendien weiterhin nur für Bildungsaufenthalte an Institutionen vergeben werden, die einen besonderen bildungspolitischen Mehrwert für die Exzellenzförderung bieten. Wie bisher soll der Bundesrat auf Verordnungsstufe definieren und abschliessend aufzählen, um welche ausgewählte Institutionen es sich dabei handelt, sowie die Stipendienvergabe regeln.
Bst. e: In den Vereinbarungen mit den gemäss Bst. d ausgewählten Bildungsinstitutionen, die für Schweizer Studierende Studienplätze reservieren, ist in der Regel ein zusätzlicher Betriebsbeitrag von Schweizer Seite vorgesehen. Diese institutionellen Beiträge bedürfen einer besseren Verankerung und werden neu explizit im Gesetz erwähnt. Die jeweils spezifischen Regelungen für diese Betriebsbeiträge werden in der Verordnung festgehalten.
Bst. f: Bei der Umsetzung von Programmen im Sinne von Bst. a oder Bst. b haben sich Begleitmassnahmen bewährt, welche die Schweizer Akteure dabei unterstützen, internationale Mobilitäts- und Kooperationsaktivitäten zu planen und umzusetzen, oder welche eine Vertretung von Anliegen der Schweiz im Bildungsbereich auf internationaler Ebene ermöglichen (zurzeit Art. 3 Abs. 1 Bst. b). Konkret handelt es sich dabei beispielsweise um spezialisierte Kontaktstellen, Vernetzungsmassnahmen, das Verbindungsbüro Swisscore in Brüssel, Mandate für die Repräsentation in internationalen Fachgremien usw. Bislang war die Finanzierung solcher Begleitmassnahmen auf Gesetzesstufe an die Beteiligung an EU-Bildungsprogrammen gekoppelt. Die neue Formulierung sieht von dieser Verknüpfung ab, um auch im Falle von eigenen Programmen gemäss Bst. b solche Massnahmen finanzieren zu können. Entweder werden geeignete Akteure der Schweizer Bildungslandschaft für die Umsetzung solcher Massnahmen unterstützt oder der Bund setzt sie selbst um, wenn dies effizienter und zielführender ist (z.B. bei der Vertretung in gewissen internationalen Gremien). Die Begleitmassnahmen werden in der Verordnung weiter spezifiziert.
Abs. 2: Wie bisher deckt das Gesetz die Beiträge des Bundes an das Schweizer Haus in der Cité internationale universitaire de Paris (CIUP) ab. Das Schweizer Haus nimmt Schweizer Studierende und Forscher in Paris auf und bietet ihnen kostengünstige Unterkunftsmöglichkeiten. Die aufgenommenen Schweizer Studierenden und Forscher erhalten jedoch darüber hinaus kein zusätzliches Stipendium. Der Bund hat das Schweizer Haus 1931 der Universität Paris gestiftet und sich langfristig verpflichtet, sowohl für den Betrieb als auch für den Unterhalt aufzukommen.
Abs. 3: Wie bereits erläutert, sollen die Umsetzungsdetails für die Bundesbeiträge gemäss den Bst. b, d, e und f auf Verordnungsstufe geregelt werden.
Artikel 5: Beitragsvoraussetzungen
Neu werden die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung der Bundesbeiträge auf Gesetzesstufe definiert. Sie tragen den Unterschieden zwischen den Fördermassnahmen Rechnung und werden deshalb in drei Gruppen differenziert. Für die Assoziierung an einem internationalen Programm (Art. 4 Abs. 1 Bst. a) werden keine Beitragsvoraussetzungen auf Gesetzesstufe definiert, da sich in diesem Fall die Modalitäten für die Vergabe von Programmmitteln nach den Vorgaben des internationalen Programmes richten.