Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/5: Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung · 19 Seiten

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beitsaktivitäten in der Bildung gestützt auf mehrere Rechtsgrundlagen gefördert werden können, wird das vorliegende Gesetz als subsidiär zu Förderbestimmungen in anderen Erlassen definiert. Es soll nur zur Anwendung kommen, wenn kein anderes Bundesgesetz eine Fördergrundlage für die definierten Aktivitäten bietet. Die Einführung dieser allgemeinen Kollisionsnorm schliesst somit Doppelsubventionen aus.

Artikel 3: Förderbereiche

Wie bisher handelt es sich hier um eine «Kann»-Bestimmung: Der Bund hat keine Pflicht, die internationale Zusammenarbeit in der Bildung zu fördern. Entsprechend besteht seitens Institutionen und Individuen kein Rechtsanspruch auf entsprechende Fördermittel. Präzisierend wird explizit festgehalten, dass die Förderaktivitäten im Rahmen der für diesen Zweck verfügbaren Finanzmittel des Bundes erfolgen.

Die Aktivitäten im Bereich der internationalen Bildungszusammenarbeit, die der Bund fördert, können in drei grundsätzliche Gruppen unterteilt werden:

Bst. a: Erstens geht es um internationale Mobilitätsaktivitäten zu Bildungszwecken von Personen in Ausbildung, Lehrkräften und Berufsbildnern sowie des Personals von Bildungsinstitutionen in allen Bildungsbereichen. Dazu zählen auch Jugendliche, die eine ausserschulische non-formale/informelle Ausbildung absolvieren, sowie ihre Betreuungspersonen. Solche Mobilitätsaktivitäten können individuell oder in Gruppen erfolgen und werden üblicherweise unter den Begriff «internationale Lernmobilität» zusammengefasst.

Bst. b: Zweitens werden als Kooperationsaktivitäten von Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich verschiedene Formen der grenzüberschreitenden, institutionellen Zusammenarbeit zusammengefasst, die ein breites Spektrum von bildungsrelevanten Zielen im Sinne von Art. 1 verfolgen können. Beispielsweise können die Kooperationen die Erprobung von innovativen Ansätzen in der Bildung, die Entwicklung von gemeinsamen, grenzüberschreitenden Bildungsangeboten oder den Austausch von guten Praktiken und Erfahrungen bezwecken. Diese Ziele können dabei sowohl unmittelbar für die betreffenden Akteure relevant sein als auch auf der Ebene des Bildungsraums Schweiz einen Mehrwert generieren (z.B. als Beitrag zur Exzellenzförderung durch die Förderung der Vernetzung mit renommierten internationalen Partnern). Zu den Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich zählen unter anderem Schulen und Bildungsinstitutionen in allen Bildungsbereichen, ausbildende Unternehmen, Organisationen der Arbeitswelt, lokale und regionale Bildungsbehörden und andere in der Bildung aktive Organisationen.

Bst. c: Drittens sollen Strukturen und Prozesse unterstützt werden, welche die Erreichung der Ziele des Gesetzes und die Umsetzung der ersten zwei Arten von Aktivitäten fördern. Dabei handelt es sich insbesondere um die Bereitstellung von geeigneten Förderstrukturen und- prozessen sowie um die Umsetzung von Begleitmassnahmen (z.B. Vernetzungs- und Informationsmassnahmen, die Vertretung in internationalen Fachgremien, spezialisierte Kontaktstellen usw.).

Dieser Artikel liefert somit eine grundsätzliche Antwort auf die Frage, was der Bund fördern kann.

Artikel 4: Beitragsarten

Abs. 1: Wie bisher wird abschliessend aufgezählt, welche Arten von Beiträgen der Bund ausrichten kann, um die internationale Zusammenarbeit in der Bildung zu fördern. Der Artikel liefert somit die Antwort auf die Frage, wie bzw. mit welchen Instrumenten der Bund fördert. Der Grundsatz soll sein, dass die Schweiz als Hauptförderinstrument entweder sich an internationalen Förderprogrammen assoziiert (Bst. a) oder eigene Programme initiiert und umsetzt (Bst. b)

Bst. a: Die Assoziierung der Schweiz an internationalen Programmen im Bereich Bildung mittels direkter Beitragszahlungen soll nach wie vor ein mögliches Hauptinstrument der Förderpolitik sein (zurzeit Art. 3 Abs. 1 Bst. a). Im gegenwärtigen Kontext sind die einzigen für die Schweiz relevanten Programme diejenigen der Europäischen Union (zurzeit «Erasmus+», EU-Programm zur Förderung von allgemeiner und beruflicher Bildung, Jugend und Sport in Europa). Im Falle einer Assoziierung an einem entsprechenden EU-Programm soll die Schweiz auf Grundlage des Gesetzes an allen Programmaktivitäten teilnehmen können. Durch den allgemeineren Begriff «internationale Programme» soll jedoch möglichen zukünftigen Änderungen des internationalen Kontextes Rechnung getragen werden können - z.B., wenn parallel zu oder anstelle der EU-Programme andere internationale Programme entstehen sollten, die für die Schweiz relevant sind. Die besondere Bedeutung der EU-Programme für die Schweiz aufgrund der engen Verflechtung des europäischen Bildungsraums wird zurzeit nicht in Frage gestellt. Der Bundesrat wird die Opportunität einer erneuten Asso-