Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/5: Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung · 19 Seiten
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Abs. 1: Bundesbeiträge für die Massnahmen gemäss den Bst. b (Schweizer Programme), c (ergänzende Aktivitäten und Projekte) und e (Beiträge an ausgewählte Institutionen im Ausland) des Art. 4 Abs. 1 können ausschliesslich von Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich beantragt werden, nicht jedoch von Individuen (siehe jedoch folgende Erläuterungen zum Abs. 4). Die unterstützten Aktivitäten dürfen keinem kommerziellen Zweck dienen. Die Träger müssen zudem gewährleisten, dass die Bundesmittel effizient eingesetzt werden und der administrative Aufwand klein gehalten wird. Dies soll auch dadurch begünstigt werden, dass die Träger der Aktivitäten in jedem Fall eine angemessene Eigenleistung erbringen müssen. Sofern es sich bei der unterstützten Aktivität um eine Kooperation zwischen mehreren Partnern handelt, soll sie sich auf eine vertragliche Vereinbarung stützen. Dadurch soll vermieden werden, dass Zusammenarbeitsaktivitäten mangels genügender institutioneller Abstützung abgebrochen werden müssen.
Abs. 2: Stipendien für Ausbildungen an ausgewählten Bildungsinstitutionen im Ausland können von Einzelpersonen beantragt werden, die mindestens einen wesentlichen Teil ihrer bisherigen Ausbildung in der Schweiz absolviert haben. Es sind mehr als zwei Jahre im Schweizer Hochschulsystem erforderlich oder im Falle einer Tertiärausbildung im Ausland ein starker Bezug zur Schweiz (z.B. Sekundarstufe I und/oder Sekundarstufe II im Schweizer Bildungssystem inkl. den Schweizer Schulen im Ausland).
Abs. 3: Bei Bundesbeiträgen für die Umsetzung von Begleitmassnahmen gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. f gilt ebenfalls, dass ausschliesslich Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich einen Antrag stellen können. Analog den Bestimmungen in Abs. 1 wird ein kommerzieller Zweck der Massnahmen ausgeschlossen und eine Gewähr für einen effizienten Einsatz der Mittel sowie die Minimierung von administrativem Aufwand eingefordert. Im Unterschied zu den anderen Massnahmen kann jedoch nicht in allen Fällen von einer Aktivität ausgegangen werden, die im ureigenen Interesse der Träger ist und bei der entsprechend eine Eigenleistung eingefordert werden kann. Als Voraussetzung relevant ist vielmehr der Umstand, dass die Begleitmassnahme im Interesse des Bildungsraums Schweiz ist. Die Unterstützung des Bundes soll jedoch subsidiär sein; andere Finanzierungsquellen müssen daher geprüft worden sein.
Abs. 4: Bei den internationalen Mobilitätsaktivitäten im Rahmen von Programmen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b) sind Einzelpersonen Empfänger der Bundesmittel. Diese internationalen Mobilitätsaktivitäten werden aus Gründen der Effizienz und Kohärenz jedoch nicht von den Einzelpersonen selbst beantragt, organisiert und umgesetzt, sondern von Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich, meistens Bildungsinstitutionen. Diese erhalten Fördermittel entsprechend der Anzahl bewilligter individueller Lernmobilitäten, die sie als Mobilitätszuschüsse nach vom Bund vorgegebenen Kriterien den Einzelpersonen weiterleiten.
Abs. 5: Für die einzelnen Beitragsarten sollen wie bisher auf Verordnungsstufe die berücksichtigten Kosten, die Beitragshöhe, die zeitliche Beschränkung sowie die Verfahren geregelt werden.
Artikel 6: (Aufgabenübertragung an eine nationale Agentur)
Die bisherigen Bestimmungen bezüglich der Mandatierung einer nationalen Agentur zur Umsetzung der Förderung werden an den aktuellen bildungspolitischen Kontext angepasst. Ebenso wird mit dem separaten Kapitel und Artikel die bisher auf gesetzlicher Ebene bestehende Verknüpfung der nationalen Agentur mit der Teilnahme an den EU-Programmen aufgehoben. Die Agentur soll somit explizit unabhängig von einer Assoziierung an internationalen Programmen mit bestimmten Umsetzungsaufgaben beauftragt werden können.
Abs. 1: Es wird präzisiert, dass der Bund eine privatrechtlich und öffentlich-rechtliche Institution oder Organisation mit Sitz in der Schweiz als nationale Agentur bezeichnen kann. Die entsprechenden Dispositionen waren bisher im Gesetz («schaffen») und in der Verordnung («bezeichnen oder zusammenfassen») nicht einheitlich formuliert. Die nationale Agentur soll mit Umsetzungsaufgaben beauftragt werden können, die bei einer Assoziierung an einem internationalen Programm oder bei einem vom Bund initiierten Schweizer Programm anfallen. Dazu gehören unter anderem Informations- und Promotionsaufgaben, die Beratung von Gesuchstellern, die Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen, die Abwicklung von Bundesbeiträgen, die Prüfung von Projektberichten sowie die Auswertung und Bekanntmachung von Resultaten und guten Praktiken. Auch für die Umsetzung von gewissen Begleitmassnahmen soll die nationale Agentur mandatiert werden können. Das SBFI ist weiterhin für die formellen Entscheide für die Vergabe von Beiträgen zuständig.