Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/5: Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung · 19 Seiten

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3 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund

3.1 Finanzielle Auswirkungen

Die Totalrevision hat keine direkten finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Die Förderaktivitäten erfolgen im Rahmen der vom Parlament bewilligten Mittel, die vom Bundesrat entsprechend der strategischen Ausrichtung und dem Umfang der Förderaktivität beantragt werden. Durch die Totalrevision des Gesetzes werden keine neuen Fördertatbestände geschaffen.

3.2 Personelle Auswirkungen

Die Totalrevision hat keine direkten personellen Auswirkungen auf den Bund. Die Umsetzung der Förderpraxis erfolgt im Rahmen der personellen Ressourcen des SBFI (Globalkredit) und der beauftragten nationalen Agentur. Die Ressourcen für die Abgeltung der nationalen Agentur, inklusive Personalaufwand, werden jeweils im Rahmen der entsprechenden Botschaften beantragt und hängen von der gewählten strategischen Ausrichtung und vom angestrebten Umfang der Förderpolitik ab.

4 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Für die Subventionierung der Massnahmen nach Artikel 4 des Bundesgesetzes kommt das Subventionsge-

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setz vom 5. Oktober 1990 zur Anwendung. In den nachfolgenden Abschnitten befinden sich die Antworten auf die wichtigsten Fragen im Rahmen der Subventionsberichterstattung.

Bedeutung der Subventionen für die vom Bund angestrebten Ziele

Die internationale Zusammenarbeit in der Bildung gehört zur BFI-Förderpolitik. Der Bundesrat will den weltweiten Spitzenplatz der Schweiz in den Bereichen Bildung, Forschung und Innovation erhalten und die Positionierung der Schweiz als international anerkannter wettbewerbsfähiger Denk- und Werkplatz stärken. Dazu gehört die langfristige Sicherung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung.

Ohne Bundesbeiträge könnte keine Assoziierung der Schweiz an internationale Förderprogramme erfolgen oder als Alternative dazu eigene gesamtschweizerische Förderprogramme mit internationaler Ausrichtung initiiert und finanziert werden. Insbesondere würde die Förderung der internationalen Lernmobilität von Schweizerinnen und Schweizer in allen Bildungsbereichen eingeschränkt. Ergänzende internationale Zusammenarbeitsaktivitäten im gesamtschweizerischen bildungspolitischen Interesse wie beispielsweise die grenzüberschreitende Förderung eines qualifizierten Nachwuchses oder langfristige Kooperationen zwischen Schweizer Bildungsinstitutionen und internationalen Kompetenzzentren wären ebenfalls in Frage gestellt oder müssten durch die entsprechenden Institutionen finanziert werden. Die Kantone könnten nicht im gleichen Ausmass und mit einem vergleichbaren Mass von nationaler und internationaler Koordination entsprechende Fördermassnahmen bereitstellen.

Die bisherige Ausgestaltung der Bundessubventionen hat sich bewährt: Das vorliegende Gesetz sieht daher weiterhin eine Mischung von Subjekthilfen und Objekthilfen vor. Bei den Beiträgen an Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich zur Förderung der internationalen Lernmobilität werden die Mittel nach Vorgaben des Bundes an Einzelpersonen weitergeleitet. Dabei beruft sich der Bund gegebenenfalls auf EU-Umsetzungsrichtlinien. Es wird eine angemessene Eigenleistung eingefordert.

Der finanzielle Umfang der Subventionen des Bundes steigt in der Periode 2014-2020 jährlich um rund 2,8 Prozent. Falls sich die Schweiz an die EU-Bildungsprogramme assoziiert, ist die Höhe der Bundesmittel grossmehrheitlich vom vertraglich vereinbarten Programmbeitrag der Schweiz abhängig. Falls anstelle einer solchen Assoziierung ein eigenes Schweizer Förderprogramm initiiert und finanziert wird, ist der Umfang der Bundessubvention vom Bund festlegbar. Die Förderpolitik des Bundes ist in diesem Fall grundsätzlich über eine längere Zeitperiode skalierbar. Die gegenwärtige Höhe der Bundessubventionen ermöglicht internationale Mobilitäts- und Kooperationsaktivitäten auf dem heutigen Beteiligungsniveau von Institutionen und Einzelpersonen. Weitere Effizienzgewinne innerhalb des aktuell gegebenen Rahmens sind nur noch beschränkt möglich.

27 SR 616.1