Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/5: Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung · 19 Seiten

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nahme vorgesehene Förderung schloss, an die laufenden EU-Bildungsprogramme angelehnt, eine breitere Palette an Mobilitäts- und Kooperationsaktivitäten ein, insbesondere durch die Ausweitung dieser Aktivitäten auf sämtliche Bildungsbereiche (Schulbildung, Berufsbildung, Hochschulbildung, Erwachsenenbildung, ausserschulische Bildung im Jugendbereich).

Die im Rahmen der Bilateralen I und II eröffneten Verhandlungen mit der Europäischen Union (EU) ermöglichten keinen erneuten Abschluss eines Abkommens im Bildungsbereich. Eine Assoziierung der Schweiz an

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die Programmgeneration 2000-2006 konnte daher nicht erzielt werden. In den folgenden Jahren konnte sich die Schweiz nur indirekt, das heisst ohne formales Abkommen, an diesen Programmen beteiligen. Auf nationaler Ebene beantragte der Bundesrat gleichwohl, den bisherigen Bundesbeschluss ab dem 1. Januar

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2000 durch einen neuen zu ersetzen. Anstelle eines solchen erliess die Bundesversammlung indes das heutige Bundesgesetz, welches dem Umfang und dem Wortlaut des Bundesbeschlusses weitgehend ent-

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sprach und vorerst bis zum 31. Dezember 2003 befristet war. In einer entsprechenden Verordnung führte

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der Bundesrat zudem den Inhalt des neuen Gesetzes näher aus.

In Form eines Briefwechsels bekräftigten die Schweiz und die EU im Jahr 2003 schliesslich ihren Willen, ein Abkommen über eine offizielle Beteiligung der Schweiz an der Programmgeneration 2007-2013 auszuhandeln. Im Hinblick auf die geplante Assoziierung wurde dem Bundesgesetz, nach einer zwischenzeitlichen

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Verlängerung der Geltungsdauer bis 2007 , letztlich unbefristete Gültigkeit gewährt. Zudem wurde mit Artikel 2a die Grundlage für die Errichtung einer nationalen Agentur geschaffen, welche mit der Begleitung

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der Programme betraut wurde. Das Ziel der offiziellen Beteiligung konnte 2010 realisiert werden und sicherte der Schweiz 2011-2013 eine Assoziierung an den Programmen LEBENSLANGES LERNEN und

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JUGEND IN AKTION.

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Die bisher letzte Änderung des Bundesgesetzes ist am 15. Februar 2013 ergangen. Sie war nicht direkt durch Änderungen des Beteiligungsstatus der Schweiz an den EU-Bildungsprogrammen begründet. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen wurden vielmehr die Stärkung der politischen Bildung unter der Schirmherrschaft des Europarats bezweckt sowie die internationale Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Strategien zur Integration von Informations- und Kommunikationstechnologie im Unterricht (neuer Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d). Zudem regelte der neue Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e auf Gesetzesstufe (bisher Verordnungsstufe) die Gewährung von Beiträgen zum Betrieb und Unterhalt an das Schweizer Haus in der Cité internationale universitaire de Paris.

Die Verhandlungen um eine Assoziierung der Schweiz am EU-Programm ERASMUS+ 2014-2020 wurden aufgrund der Annahme der Initiative «Gegen Masseneinwanderung» am 9. Februar 2014 sistiert. Die Schweiz konnte sich in der Folge lediglich im Status eines Drittlands beteiligen. Diese Entwicklungen zogen keine Gesetzesanpassungen nach sich. Es wurde ihnen aber durch eine Erneuerung der entsprechenden

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Verordnung Rechnung getragen, welche 2015 totalrevidiert wurde. Der Bundesrat verabschiedete dementsprechend eine Schweizer Übergangslösung für ERASMUS+, welche bis 2017 verlängert wurde. In den

10 SOKRATES II, LEONARDO DA VINCI II und JUGEND

11 Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Technologie in den Jahren 2000-2003 vom 25. November 1998 (BBl 1999 297).

12 Der Bundesbeschluss umfasste fünf Artikel und stützte sich auf Artikel 54 und 66 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). Mit Einführung der neuen Bundesverfassung hatten fortan alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen der Bundesversammlung in der Form des Bundesgesetzes zu ergehen. Als rechtsetzend gelten Bestimmungen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen.

13 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die Gewährung von Bundesbeiträgen für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der Europäischen Union (SR 414.513).

14 SR 414.51 (Stand am 27. Januar 2004), Art. 5 Abs. 4.

15 SR 414.51 (Stand am 1. Januar 2008), Art. 5 Abs. 5. Zusätzlich wurde Art. 2 Abs. 1 an die aktuelle Gesetzgebung (Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren vom 18. März 2005 (VlG, SR 172.061) und Bundesgesetz über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes vom 22. Dezember 1999 (BGMK, SR 138.1) angepasst und Art. 2 Abs. 2 wurde aufgehoben.

16 Bisher waren die einzelnen Programmaktionen von verschiedenen aussenstehenden Partnern auf Mandatsbasis betreut worden, wobei man vermehrt an die Grenzen der Effizienz und Transparenz stiess. Die zu diesem Zweck vom Bund mandatierte „ch Stiftung für eidgenössische Zusammenarbeit“ war von Anfang 2011 bis Ende 2016 mit dieser Aufgabe betraut. Um der Förderung des Austauschs auf nationaler und internationaler Ebene sowie im ausserschulischen Bereich neue Impulse zu verleihen, haben Bund und Kantone 2016 die neue gemeinsame Agentur „Movetia“ geschaffen, welche am 1. Januar 2017 ihren Betrieb aufnahm.

17 Abkommen vom 15. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013) (SR 0.402.268.1).

18 SR 414.51 (Stand am 15. Februar 2013).

19 Verordnung vom 18. September 2015 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM, SR 414.513). Letzte Anpassung der Verordnung erging am 10. Januar 2018.