Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/5: Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung · 19 Seiten

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ierung an internationale Programme entkoppelt. Die Aufgaben der nationalen Agentur werden zudem neu auf Ebene des Gesetzes präzisiert.

Bei den übrigen, nicht-programmorientierten Fördermassnahmen wird die Bestimmung zur Ausrichtung von Individualstipendien für die Ausbildung an ausgewählten, exzellenten Institutionen im Ausland so angepasst, dass bei Bedarf auch Institutionen im aussereuropäischen Raum berücksichtigt werden können. Und die Bestimmungen für die Förderung der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit (IBBZ), die bisher in der Berufsbildungsverordnung (BBV) verankert sind, werden mit den ebenfalls bereits bestehenden Bestimmungen zur Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit in der allgemeinen Bildung im gleichen Gesetz zusammengeführt.

Weitere Bestimmungen betreffen die Beitragsvoraussetzungen, die aus subventionsrechtlicher Sicht formal in einem Gesetz geregelt werden müssen. Im Sinne eines übergeordneten strategischen Kontextes wird erstmals der Zweck der Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung auf individueller, institutioneller und systemischer Ebene genannt. Der Geltungsbereich des Gesetzes und die Förderbereiche werden abgesteckt. Die im Gesetz verwendeten Begrifflichkeiten werden dem aktuellen Sprachgebrauch in der Schweiz angepasst und wo nötig geklärt oder allgemeiner formuliert. Schliesslich wird der Titel des Gesetzes vereinfacht.

Das Gesetz legt die Grundsätze der Beiträge des Bundes fest. Umsetzungsdetails für die einzelnen Massnahmen sollen wie bisher vom Bundesrat in der entsprechenden Verordnung geregelt werden, die im Anschluss ebenfalls einer Totalrevision unterzogen werden soll. Die strategische Ausrichtung der Förderpolitik, die Prioritäten sowie die zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden wie bisher vom Bundesrat im Rahmen von entsprechenden Botschaften beantragt.