Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/5: Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung · 19 Seiten

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Vorentwurf und erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung

Übersicht

Die Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung (internationale Mobilität und Ko-

operationen zwischen Institutionen) ist seit über zwanzig Jahren ein Teil der Bildungspolitik des

Bundes. Das heutige Bundesgesetz als Grundlage für die Förderaktivitäten entspricht nicht den bildungspolitischen Anforderungen: Die Förderpolitik des Bundes soll in Zukunft autonomer und flexib-

ler auf ein sich rasch veränderndes Umfeld im Bildungsbereich reagieren können. Die bestehenden Förderinstrumente sollen daher flexibler und kohärenter ausgestaltet werden. Zudem bedarf das Gesetz formaler Ergänzungen und begrifflicher Klärungen. Der Bundesrat sieht aus diesen Gründen eine Totalrevision des Bundesgesetzes vor, um eine verbesserte Grundlage für eine langfristige und nachhaltige Förderpolitik zu schaffen. Die Totalrevision greift den strategischen und finanziellen Entscheiden über die Ausrichtung der Förderpolitik in den nächsten Jahren nicht vor.

Ausgangslage

Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (SR 414.51) ist die Grundlage des Bundes für die Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung. Das Gesetz wurde über die letzten zwei Jahrzehnte punktuell und uneinheitlich weiterentwickelt. Ein Grund hierfür war der wechselnde Beteiligungsstatus der Schweiz an den sich dynamisch verändernden europäischen Bildungsprogrammen.

Die aktuelle Förderpraxis zeigt die Grenzen des heutigen gesetzlichen Rahmens auf: Die starre Koppelung der Hauptförderinstrumente an eine Beteiligung an den europäischen Bildungsprogrammen steht nicht mehr im Einklang mit der Internationalisierung der Bildung. Die in den letzten Jahren umgesetzte Schweizer Lösung zur Förderung der internationalen Mobilität hat die Notwendigkeit eines grösseren gesetzlichen Handlungsspielraums zur strategischen Gestaltung der Förderpolitik verdeutlicht: Auf der Ebene des Gesetzes fehlt insbesondere eine gleichwertige Verankerung der alternativen Instrumente (Assoziierung an internationale Förderprogramme / Umsetzung von eigenen Schweizer Programmen). Auch die Möglichkeit, eine nationale Agentur mit wesentlichen Umsetzungsaufgaben zu mandatieren, ist gegenwärtig eng an eine Beteiligung an den europäischen Programmen geknüpft. Inhaltlich fehlen zudem grundlegende Angaben über den Zweck und die Grundsätze der Förderpolitik. Weiter genügt das heutige Gesetz nicht den formalen Anforderungen an Bestimmungen über Subventionen des Bundes. Das Gesetz weist darüber hinaus Schwächen bezüglich der verwendeten Begrifflichkeiten auf (inkl. Titel).

Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat eine Totalrevision des Bundesgesetzes 20 Jahre nach seiner Entstehung als notwendig. Die Totalrevision soll nach der Vernehmlassung voraussichtlich in die BFI-Botschaft 2021-2024 integriert werden.

Inhalt der Vorlage

Mit der Totalrevision werden keine neuen Fördertatbestände geschaffen, sondern gezielt eine Flexibilisierung der bestehenden, erprobten Förderinstrumente vorgesehen, eine grössere Kohärenz zwischen den Instrumenten hergestellt, inhaltliche und formale Lücken geschlossen sowie begriffliche Klärungen vorgenommen.

Im Vordergrund steht die Stärkung der strategischen Handlungsoptionen im Bereich der mehrjährigen Programme zur Förderung der internationalen Mobilität der Individuen und von internationalen Kooperationen zwischen Institutionen und Organisationen im Bereich der Bildung. Die Verknüpfung dieses Förderinstruments mit der Beteiligung an den EU-Bildungsprogrammen wird aufgelöst: Die bisher nur auf Verordnungsstufe geregelte und untergeordnete Möglichkeit von eigenen Förderprogrammen der Schweiz wird neu als mögliche, eigenständige Massnahme im Gesetz verankert. Beide Massnahmen sollen als alternative und gleichwertige Instrumente der Politik des Bundes zur Verfügung stehen. Die Bestimmungen für unterstützende Begleitmassnahmen und die Mandatierung einer nationalen Agentur werden analog von einer Assozi-