Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/5: Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung · 19 Seiten

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ziierung jedoch im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Beziehungen CH-EU prüfen. Er wird dabei die Kosten und den Nutzen aller Programme der EU im BFI-Bereich analysieren, da die EU-Kommission signifikante Erhöhungen der jeweiligen Programmbudgets vorschlägt. Im Rahmen von internationalen bzw. europäischen Bildungsprogrammen werden üblicherweise sowohl Mobilitätsaktivitäten und als auch institutionelle Kooperationsaktivitäten unterstützt. Die strategische Ausrichtung und die Umsetzungsmodalitäten sind bei einer Assoziierung an einem internationalen Programm weitgehend vorgegeben.

Bst. b: Die Massnahme, dass die Schweiz anstelle einer Assoziierung an internationalen Programmen auch eigene Programme initiieren und finanziell unterstützen kann, wird neu auf Gesetzesstufe verankert. Diese Massnahme entspricht der Praxis, die in den letzten Jahren aufgrund der Nicht-Assoziierung an den EU-Bildungsprogrammen umgesetzt wurde. 2018-2020 wurde eine weitgehend mit «Erasmus+» kompatible «Schweizer Lösung» umgesetzt. Die Unterscheidung zwischen Assoziierungen an internationalen Programmen und der Umsetzung von eigenen Programmen ist bisher nur auf Verordnungsstufe abgestützt, das bisherige Bundesgesetz spricht unspezifisch von Beteiligung. Die Verankerung auf Gesetzesstufe löst die bisher starre Bindung der Förderpolitik an die EU-Bildungsprogramme: Es wird somit geklärt, dass der Bund zur Ausgestaltung seiner Förderpolitik nicht nur an ein einziges, von externen Akteuren definiertes Hauptinstrument gebunden ist, sondern über eine eigenständige Alternative verfügt. Entsprechende Mobilitätsaktivitäten und institutionelle Kooperationsaktivitäten sollen somit auch in Rahmen solcher, eigener Programme unterstützt werden können. Der Bund soll sich dabei nicht nur an den europäischen Programmen orientieren, sondern darüber hinaus eigene inhaltliche und geographische Prioritäten setzen können. Die in der Periode 2018-2020 erprobte Unterstützung von Pilotprojekten im aussereuropäischen Raum hat bisher gezeigt, dass Akteure aus allen Bildungsbereichen eine hohe Nachfrage nach entsprechenden Zusammenarbeitsaktivitäten aufweisen und Projektvorschläge mit einem beachtlichen Potential für bildungspolitisch relevante Innova-

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tionen einreichen. Die Erkenntnisse aus diesen Pilotprojekten sollen laufend in die Vorbereitungsarbeiten für die Ausgestaltung der Förderpolitik in der nächsten Periode einfliessen.

Es soll ausgeschlossen werden, dass die Schweiz gleichzeitig an einem internationalen Förderprogramm gemäss Bst. a assoziiert ist und ein eigenes Förderprogramm gemäss Bst. b im gleichen Bereich finanziert. Dies bedeutet konkret, dass die Schweiz entweder an den EU-Bildungsprogrammen assoziiert ist oder eine eigene Schweizer Lösung zur internationalen Mobilitätsförderung finanziert. Für den denkbaren Spezialfall, dass die Schweiz nur in einem Bereich, z.B. der Hochschulmobilität, an einem internationalen Programm assoziiert sein sollte (Teilassoziierung), soll der Bund jedoch bedarfsgerecht in den anderen Bereichen, z.B. der Berufsbildung, ein eigenes Programm umsetzen können. Ausgeschlossen wäre hingegen ein paralleles Schweizer Programm im Bereich, in dem eine Assoziierung erzielt wurde.

Bst. c: Die Subventionierung von separaten und ergänzenden Zusammenarbeitsaktivitäten und –projekten in der Bildung, die nicht Teil von übergeordneten Programmen im Sinne von Bst. a oder Bst. b sind, stellt keinen neuen Fördertatbestand dar:

Das heutige Gesetz sieht im Bereich der allgemeinen Bildung vor, dass zur Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit Finanzhilfen gewährt werden können (zurzeit Art. 3 Abs. 1 Bst. d). Auf dieser Grundlage werden Anlässe, Projekte und institutionelle Kooperationen mit internationaler Beteiligung unterstützt, die von bildungspolitischer Bedeutung sind. Beispiele hierfür sind die Unterstützung von grenzüberschreitenden Bildungsaktivitäten für Jugendliche, die der Förderung des Nachwuchses im Bereich der Wissenschaften dienen (z.B. Schweizer Jugend forscht, Wissenschaftsolympiaden), oder die Subventionierung der langjährigen Kooperationen zwischen Schweizer Bildungsinstitutionen und internationalen Kompetenzzentren (z.B. Universität Neuchâtel mit dem Centre International de Mathématiques Pures et Appliquées in Nizza). Solche Einzelaktivitäten bieten einen klaren Mehrwert für den Bildungsraum Schweiz (z.B. durch den besonderen Fokus auf die frühe Förderung des wissenschaftlichen Interesses und Wettbewerbs bei Jugendlichen oder durch die Stärkung des grenzüberschreitenden Austausches mit ausgewählten Bildungsinstitutionen zum Zweck der Exzellenzförderung), entsprechen jedoch nicht einer Programmlogik und könnten nicht über eine andere Grundlage unterstützt werden.

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Analog sieht die Berufsbildungsverordnung gegenwärtig unter Art. 64 Abs. 1bis vor, dass Projekte und Massnahmen im Bereich der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit vom Bund subventioniert werden können. Dazu zählen Projekte zur Unterstützung der Anerkennung des Schweizer Berufsbildungssystems im Ausland wie die Projektreihe «Swiss VET Initiative India.»

22Beim Projektaufruf 2018, für den eine Fördersumme von insgesamt von CHF 760'000 zur Verfügung stand, wurden 100 Projektge-

suche mit einem beantragten Beitrag von insgesamt CHF 10'200'000 eingereicht. Für 2018 wurden davon 17 Pilotprojekte aus allen Bildungsbereichen und mit einer breiten geographischen Verteilung der jeweiligen internationalen Kooperationspartner in allen Weltregionen bewilligt.

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