Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/5: Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung · 19 Seiten

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rung der Forschung und der Innovation (FIFG) angelehnt, welche die Kompetenzen des Bundesrats in einem vergleichbaren Kontext regelt.

Abs. 3: Allfällige in völkerrechtlichen Verträgen eingegangene finanzielle Verpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die entsprechenden Mittel des Bundes auch verfügbar sind.

Artikel 9: Aufsicht

Die Aufsicht über die Ausführung des Bundesgesetzes obliegt dem Bundesrat. Präzisierend wird neu festgehalten, dass sich dies insbesondere auf die korrekte Verwendung der gewährten Bundesbeiträge bezieht.

Artikel 10: Statistik

Die gesamtheitliche Steuerung der Förderpolitik des Bundes bedingt, dass verlässliche Angaben nicht nur über die vom Bund im Rahmen des Gesetzes geförderten Aktivitäten vorliegen, sondern auch über die Aktivitäten im Bereich der internationalen Mobilität, die von anderen Schweizer Akteuren gefördert werden (z.B. Kantone und private Akteure wie Vereine, Stiftungen usw.).

Die nationale Agentur erhebt im Rahmen ihrer Umsetzungsaufgaben statistische Angaben ausschliesslich zu den vom Bund geförderten Mobilitäts- und Kooperationsaktivitäten. Die anderen Angaben bedürfen periodischer Erhebungen auf nationaler Ebene.

Artikel 11: Vollzug

Ohne Erläuterung.

Artikel 12: Aufhebung eines anderen Erlasses

Das Vorgängergesetz wird aufgehoben.

Artikel 13: Änderung anderer Erlasse

Art. 68 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes sieht eine Kompetenz des Bundesrats zum Abschluss von internationalen Vereinbarungen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Mobilität im der Berufsbildung vor, die in einem allgemeinen Sinne von Art. 8 des vorliegenden Entwurfs abgedeckt ist. Diese Redundanz soll behoben werden.

Die bestehende Bestimmung im BBG umfasst jedoch auch die Kompetenz zum Abschluss entsprechender internationaler Vereinbarungen im spezifischen Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise. Dieser Bereich wird durch das vorliegende Gesetz gemäss Art. 2 jedoch nicht abgedeckt. Aus diesem Grund wird die Bestimmung im BBG nicht aufgehoben, sondern entsprechend eingegrenzt. Der Titel von Art. 68 BBG wird entsprechend angepasst.

Artikel 14: Referendum und Inkrafttreten

Ohne Erläuterung.

26 SR 420.1