Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Vereinfachung und Erweiterung des Umgangs mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln) · 29 Seiten

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3. Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Die Vorlage umfasst die im Bundesratsbeschluss vom 4. Juli 2018 betreffend den Bericht in Erfüllung der Motion Kessler (14.4164) festgehaltenen Eckwerte und nimmt die Anliegen der hängigen politischen Vorstösse zur medizinischen Verwendung von Cannabis auf (Motion Markwalder [18.3148], Motion SGK-N [18.3389]).

Damit Cannabisarzneimittel einfacher und erweitert genutzt werden können, soll das Verkehrsverbot für Cannabis zu medizinischen Zwecken im BetmG aufgehoben werden. Diese Aufhebung des Verkehrsverbots würde die Umteilung von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken von den verbotenen zu den kontrollierten, beschränkt verkehrsfähigen Betäubungsmitteln ermöglichen. Cannabis für nicht-medizinische Zwecke bliebe dagegen unverändert verboten. Die völkerrechtlichen Verpflichtungen würden somit weiterhin eingehalten.

Cannabisarzneimittel würden dadurch wie andere medizinisch verwendete Betäubungsmittel (z.B. Morphin, Methadon, Kokain) den entsprechenden Kontrollmassnahmen von Swissmedic unterstellt. Eine Ausnahmebewilligung für deren Verwendung wäre nicht mehr erforderlich. In der Konsequenz läge die Behandlung mit Cannabisarzneimitteln künftig vollständig in der Verantwortung der Ärztinnen und Ärzte (unter Wahrung der ärztlichen Sorgfaltspflicht)33.

Die Verschreibung von Cannabisarzneimitteln durch Ärztinnen und Ärzte soll im Übrigen von der Tabaksteuerpflicht befreit werden. Dies u.a., weil die Erhebung der Steuer im Verhältnis zu den erwarteten Steuereinnahmen mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre.

3.1.1 Betäubungsmittelrechtliche Änderungen

Die vorliegende Revision des BetmG sieht die Aufhebung des gesetzlichen Verkehrsverbots für Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis vor, sofern diese zu medizinischen Zwecken verwendet werden. Das bedeutet insbesondere, dass Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken nicht mehr einer Ausnahmebewilligung des BAG und damit einer Einzelfallprüfung bedürften.

Die Aufhebung des Verkehrsverbots bedingt folglich eine Anpassung des betäubungsmittelrechtlichen Kontrollsystems, insbesondere des Anbaus von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken. Diese Anpassung soll auf Verordnungsebene und so vorgenommen werden, dass die Anforderungen des EHÜ auch weiterhin eingehalten werden. D.h. namentlich, dass Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken verkehrsfähig gemacht und entsprechend den Stoffen im Verzeichnis a Anhang 2 der BetmVV-EDI kontrolliert werden sollen.

Bei den zulassungsbefreiten Arzneimitteln soll die Zuständigkeit für die Kontrolle der gesetzeskonformen Anwendung weiterhin bei den Kantonen liegen. Anbau, Herstellung, Verarbeitung und Handel von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps

33 Vgl. Art. 26 HMG