Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Vereinfachung und Erweiterung des Umgangs mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln) · 29 Seiten

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bewilligungssystem nach Artikel 8 Absatz 5. Damit soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken ins Verzeichnis a des Anhangs 2 der BetmVV-EDI zu verschieben und den entsprechenden Bewilligungen und Kontrollmassnahmen von Swissmedic zu unterstellen (vgl. dazu 3.2.2). Entsprechend wird die Verfügbarkeit von Cannabisarzneimittel für Patientinnen und Patienten vereinfacht, indem die einzelfallweise Erteilung von Ausnahmebewilligungen an Ärztinnen und Ärzte, die Cannabisarzneimittel verschreiben, wegfallen wird.

Für die Kontrolle von Herstellung, Verarbeitung und Handel von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken wird mit dieser Anpassung das bestehende Bewilligungssystem von Swissmedic nach Artikel 4 und 5 BetmG zur Anwendung gelangen, wie dies bei anderen Betäubungsmitteln, die nicht dem Verkehrsverbot unterstehen, bereits heute der Fall ist. Die entsprechenden Kontrollmassnahmen sind in den Ausführungsbestimmungen (BetmKV) geregelt. Für den Anbau sollen die notwendigen Kontrollmassnahmen ergänzt werden.

Ein- und Ausfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken sollen, wie bisher, einer Bewilligung von Swissmedic nach Artikel 5 bedürfen. Die bislang nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c BetmKV zusätzlich erforderliche Ausnahmebewilligung des BAG wird hingegen für die Ein- und Ausfuhr von Cannabisarzneimitteln aufgrund dieser Änderung wegfallen.

Die Verwendung von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis ausserhalb von medizinischen Zwecken bleibt weiterhin verboten (vgl. Erläuterung zu Art. 8 Abs. 5).

Art. 8 Abs. 5

Das BAG soll weiterhin die Möglichkeit haben, die (nicht-medizinische) wissenschaftliche Forschung mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis ausnahmsweise zu bewilligen. Der Absatz 5 enthält deshalb neu zwei Buchstaben:

Buchstabe a enthält die bereits heute geltende Regelung für Ausnahmebewilligungen zur medizinischen und nicht-medizinischen Verwendung der verbotenen Betäubungsmittel nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a-c (Rauchopium, Heroin, LSD und andere Halluzinogene) und weiterer verbotener Betäubungsmittel nach Absatz 3. Für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen dieser verbotenen Betäubungsmittel kann das BAG wie bisher Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn diese Betäubungsmittel der wissenschaftlichen Forschung, der Arzneimittelentwicklung oder der beschränkten medizinischen Anwendung dienen und kein internationales Abkommen entgegensteht. Die Regelung der Ausnahmebewilligungen für die übrigen verbotenen Betäubungsmittel (neben Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis) bliebe damit unverändert.

Buchstabe b enthält die Regelung für die nicht-medizinische Verwendung von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis. Diese soll, wie bis anhin, grundsätzlich verboten bleiben. Mit der Aufhebung des Verkehrsverbots für Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken wird die Ausnahmebewilligungspflicht für die «beschränkte medizinische Anwendung» sowie für die «Arzneimittelentwicklung» wegfallen. Hingegen soll das BAG weiterhin für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen Ausnahmebewilligungen erteilen können, wenn die Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis der (nicht-