Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Vereinfachung und Erweiterung des Umgangs mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln) · 29 Seiten
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Zu beachten ist, dass Ärztinnen und Ärzte auch bei der Verschreibung von zulassungsbefreiten Arzneimitteln der ärztlichen Sorgfaltspflicht gemäss Artikel 26 HMG unterstehen, deren Einhaltung von den kantonalen Vollzugsbehörden (Kantonsärztinnen und -ärzten) beaufsichtigt wird.
3.2.5 Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF
In der Landwirtschaft soll neben der Produktion von Industriehanf das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut für den kontrollierten Anbau von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken unabhängig von den sorten- und saatgutrechtlichen Voraussetzungen ermöglicht werden. Das Sorten- und Saatgutrecht soll deshalb dahingehend geändert werden, dass die Abgabe von Saat- und Pflanzgut von Cannabis zu medizinischen Zwecken an Landwirte im Rahmen eines von Swissmedic bewilligten Anbaus zulässig wird. Darüber hinaus soll ebenfalls ermöglicht werden, Saat- und Pflanzgut an Landwirte abzugeben, soweit der Anbau von Cannabis zu anderen als medizinischen Zwecken durch das BAG gemäss Artikel 8 Absatz 5 BetmG bewilligt wurde. Durch einen Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen des BetmG in der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF sollen diese Ausnahmen von den sorten- und saatgutrechtlichen Voraussetzungen klar begrenzt werden.
4. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 3f Datenbearbeitung
Diese Bestimmung wird aufgehoben und unverändert in Artikel 18e BetmG verschoben (vgl. Ausführungen zu Art. 18e BetmG sowie zur Änderung der Gliederungstitel).
Art. 8 Verbotene Betäubungsmittel
Art. 8 Abs. 1 Bst. d
Aufhebung des Verkehrsverbots für Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken
Mit der Beschränkung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d auf Cannabis, der «nicht zu medizinischen Zwecken verwendet wird», soll das gesetzlichen Verkehrsverbot für Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken aufgehoben werden. Unter den Begriff „medizinische Zwecke“ fällt neben der medizinischen Anwendung auch die Herstellung von Cannabisarzneimitteln und der damit in Zusammenhang stehende Anbau von Cannabis sowie die medizinische Forschung. Unter die medizinische Forschung fällt die präklinische (z.B. Wirkstoffsuche, Tierversuche, toxikologische Prüfung) und klinische Forschung zum Zweck der Arzneimittelentwicklung. Nicht darunter fallen klinische Studien zu den gesundheitlichen Auswirkungen des nicht-medizinischen Cannabiskonsums.
Die Verwendung von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken untersteht mit dieser Anpassung künftig nicht mehr dem Ausnahme-