Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Vereinfachung und Erweiterung des Umgangs mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln) · 29 Seiten
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medizinischen) wissenschaftlichen Forschung dienen und kein internationales Abkommen entgegensteht. Unter diese wissenschaftliche Forschung ausserhalb des medizinischen Bereiches fällt die nicht zweckgerichtete Grundlagenforschung, z.B. zu den Wirkstoffen von Cannabis („Cannabinoide“), also Forschung an der Substanz selbst und anwendungsorientierte Forschung39 von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken.
Art. 8 Abs. 6
Infolge der Aufhebung des Verkehrsverbots für die Verwendung von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken soll diese – wie in den Erläuterungen zu Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 5 erwähnt - nicht mehr dem Ausnahmebewilligungssystem unterstehen. Entsprechend wird der Artikel 8 Absatz 6 formell angepasst.
Änderung der Gliederungstitel
Die im BetmG enthaltenen Datenschutzbestimmungen werden neu in einem Kapitel 3a Datenschutz und Datenbearbeitung zusammengeführt. Zudem werden die Titel der Abschnitte entsprechend angepasst.
Art. 18e In Zusammenhang mit der Behandlung von betäubungsmittelabhän-
gigen Personen
Der Wortlaut des Artikel 3f zur Datenbearbeitung im Rahmen der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen wird unverändert übernommen.
Art. 18f In Zusammenhang mit Bewilligungen nach den Artikeln 4, 5 und 8
Im Zusammenhang mit der Erteilung von Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen zum Umgang mit kontrollierten und verbotenen Betäubungsmitteln nach den Artikeln 4, 5 und 8 Absätze 5 bis 8 sowie zur Prüfung der Einhaltung der damit verbundenen Pflichten, ist es für Swissmedic und das BAG unumgänglich, auch besonders schützenswerte Personendaten zu bearbeiten (vgl. Absatz 1 Buchstaben a und b). Im Rahmen der Erteilung der Bewilligungen ist die Eignung der gesuchstellenden Person zu beurteilen. Handelt es sich beim Gesuchstellenden um eine juristische Person, ist die Nennung einer verantwortlichen Person eine Bewilligungsvoraussetzung. Die bezeichnete verantwortliche Person ist für die Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Sie hat entsprechende fachliche Voraussetzungen zu erfüllen, muss ihre Tätigkeit weisungsunabhängig ausüben können und wird daher ebenfalls auf ihre Eignung überprüft. Von der gesuchstellenden bzw. der verantwortlichen Person können etwa ein Strafregister- oder Betreibungsregisterauszug verlangt werden. Zur Prüfung, ob die erforderliche Ausbildung absolviert wurde, sind der zuständigen Behörde bspw. ein Lebenslauf sowie Diplome einzureichen. Zur Prüfung der Einhaltung der mit der Bewilligung verbundenen Pflichten werden auch Daten zu Meldungen nach den Artikeln 19, 58 und 60 BetmKV (Bewilligung nach Art. 4 BetmG), Artikel 30 und 34 BetmKV
39 Vgl. Definition der Begriffe «Grundlagenforschung» und «anwendungsorientierte Forschung» in Artikel 2 Buchstabe a FIFG