Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Vereinfachung und Erweiterung des Umgangs mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln) · 29 Seiten
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Art. 30b Übergangsbestimmmungen
Gemäss dieser Bestimmung wird der Bundesrat festzulegen haben, bis zu welchem Zeitpunkt nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung die nach bisherigem Recht erteilten Ausnahmebewilligungen des BAG für Anbau, Einfuhr, Herstellung sowie Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken ihre Gültigkeit behalten werden (Abs. 1). Während dieser Übergangsfrist bedarf es für Inhaberinnen und Inhaber einer Ausnahmebewilligung des BAG gemäss Absatz 2 keiner Bewilligung des Instituts (Swissmedic) nach Artikel 4. Mit dieser Regelung soll die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Cannabisarzneimitteln in der Übergangszeit sichergestellt werden.
Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung vom 21. März 196942 (TStG)
Die Verschreibung von Cannabisarzneimitteln durch Ärztinnen und Ärzte soll aus den folgenden Gründen von der Tabaksteuerpflicht befreit werden:
Zum einen würde aufgrund der Vielzahl von neuen Steuerpflichtigen (Apotheken und ggf. Ärztinnen und Ärzten) der Erhebungsaufwand der Steuer in keinem Verhältnis zu den zu erwartenden Steuereinnahmen stehen. Zudem hat der Bundesrat am 27. Februar 2019 im Rahmen der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Pilotversuche mit Cannabis) dem Parlament beantragt, Cannabis, welches bei wissenschaftlichen Studien zu Rauchzwecken abgegeben wird, von der Besteuerung ausnehmen zu können. Daher erscheint es kohärent, wenn auch von einer Besteuerung von Cannabis für die Behandlung namentlich von Schwerkranken abgesehen wird. Schliesslich sind bereits heute gewisse rauchbare Produkte von der Tabaksteuer ausgenommen – so etwa Tabakfabrikate zur Linderung von Asthmabeschwerden, wenn sie als Heilmittel registriert sind (vgl. Art. 5 Bst. d TStG) oder bei Swissmedic registrierte Ersatzprodukte zur Rauchentwöhnung (Art. 3 Abs. 2 Bst. b der Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 200943, TStV).
Aktuell kommen in der Schweiz keine rauchbaren oder verdampfbaren Cannabiszubereitungen zur medizinischen Anwendung. Insbesondere das Rauchen stellt aus Sicht des BAG aufgrund der gesundheitlichen Nebenwirkungen auch keine medizinische Anwendung dar. Die Ausnahme von der Tabaksteuerpflicht ist deshalb eine vorsorgliche Massnahme, da eine medizinische Anwendung insbesondere von verdampfbaren Zubereitungen wie in anderen europäischen Ländern für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann.
5. Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Mit dem Wegfall der Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8 Absatz 5 für die medizinische Anwendung von Cannabis entfällt auch der entsprechende Vollzugsaufwand beim BAG. Davon betroffen ist die Bearbeitung der Gesuche der Ärztinnen und Ärzte betreffend die beschränkte medizinische Anwendung wie auch der indust-
42SR 641.31