Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Vereinfachung und Erweiterung des Umgangs mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln) · 29 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht
riellen Gesuche zum Anbau und der Herstellung von Cannabisarzneimitteln sowie der Gesuche für die medizinische Forschung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ressourcen im BAG nicht an die starke Zunahme der Gesuche in den letzten Jahren angepasst werden konnten. Auch bleibt der Vollzug der Ausnahmebewilligungen für andere verbotene Betäubungsmittel nach Artikel 8 Absatz 1 und 3 unverändert bestehen.
Neue Vollzugskosten entstehen durch die vorgesehene Ressortforschung im Bereich der medizinischen Anwendung von Cannabis und der Evaluation der Massnahmen der vorliegenden Revision. Einmalige Vollzugskosten in der Höhe von 350’000 Franken fallen durch Anpassungen an der Datenbank für das Ausnahmebewilligungswesen an. Diese Vollzugskosten können im Rahmen des bestehenden Globalbudgets des BAG finanziert werden. Die finanziellen und personellen Auswirkungen werden im Rahmen der Erarbeitung der Botschaft nochmals geprüft und im Detail ausgewiesen.
Die betäubungsmittelrechtlichen Kontrollaufgaben betreffend Cannabis zu medizinischen Zwecken werden neu nicht mehr vom BAG, sondern von Swissmedic wahrgenommen. Im Zusammenhang mit den Anbaubewilligungen für Cannabis zu medizinischen Zwecken ist bei Swissmedic mit einem Mehraufwand von ungefähr 250‘000 Franken pro Jahr für die Erteilung von Bewilligungen und die dazugehörenden Kontrollen zu rechnen. Diese Schätzung beruht auf der Annahme, dass aufgrund der Vereinfachung des Umgangs mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln und insbesondere der neuen Möglichkeit des Exports, die Anzahl bewilligter Betriebe etwa auf das Fünffache ansteigen wird. Diese zusätzlichen Aufwände sollen über Gebühren finanziert werden. Für die Kontrolle der Herstellung und des Inverkehrbringens der Cannabisarzneimittel ist dagegen kein signifikanter Mehraufwand zu erwarten, da dieses System bereits für andere betäubungsmittelhaltige Arzneimittel etabliert ist.
Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Gesetzesänderung mit den bestehenden Ressourcen erfüllt werden kann und die Revision für den Bund insgesamt kostenneutral ausfällt. Genauere Schätzungen des einmaligen und des wiederkehrenden Vollzugsaufwands werden sich im Rahmen der Erarbeitung des Umsetzungsrechts erstellen lassen.
5.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Überwachung und Kontrolle des gesetzes- und bewilligungskonformen Umgangs mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln (Herstellung, Vertrieb, Abgabe und Anpreisung) sowie der Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht obliegt wie bis anhin den kantonalen Behörden (Kantonsapothekerinnen und -apotheker, Kantonsärztinnen und -ärzte). Aufgrund der Vereinfachung des Umgangs mit diesen Arzneimitteln und deren zunehmenden Bekanntheit in der Ärzteschaft und der Öffentlichkeit ist in den ersten Jahren nach Inkraftsetzung der Revision von einem moderaten Anstieg des Kontrollaufwands auszugehen.
Je nach Entwicklung des Anbaus von Cannabis zu medizinischen Zwecken könnten auch diesbezüglich vermehrt Kontrollaufwände bei den Kantonen entstehen. Da der Anbau durch das betäubungsmittelrechtliche Kontroll- und Bewilligungssystem von Seiten Swissmedic strikt überwacht wird, dürften sich die polizeilichen Kontrollen