Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Vereinfachung und Erweiterung des Umgangs mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln) · 29 Seiten
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Erzeugnisse aus Cannabis aufgenommen. Voraussetzungen dafür wäre die Aufhebung des betäubungsmittelrechtlichen Verkehrsverbots, eine Monografie in der Pharmakopöe für die in die ALT aufzunehmenden Wirkstoffe oder Stoffgemische sowie wiederum ein Nachweis der Wirksamkeit durch kontrollierte klinische Studien.
Die Vergütung von zulassungsbefreiten, nicht vergütungspflichtigen Arzneimitteln - wie z.B. Cannabistinkturen als verwendungsfertige Magistralrezepturen - über die OKP ist durch Artikel 71a ff. KVV ausnahmsweise in Einzelfällen gewährleistet. Die Prüfung, ob im Einzelfall die Kriterien von Artikel 71a ff. KVV erfüllt sind, obliegt dem Krankenversicherer nach Rücksprache mit der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt.
Landwirtschaftsrecht
Der Saat- und Pflanzgutverkehr für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Verwendung ist im Sorten- und Saatgutrecht geregelt (Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial; Vermehrungsmaterial-Verordnung22).
Das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut der Kulturart Hanf (Cannabis sativa L.) für die gewerbliche Nutzung in der Landwirtschaft ist grundsätzlich an Voraussetzungen bezüglich der Identität, Qualität und Pflanzengesundheit gebunden, die im Vermehrungsprozess amtlich bzw. unter amtlicher Aufsicht geprüft werden.
Hanfsorten sind in diesem Zusammenhang einem Marktzulassungsverfahren unterstellt, welches eine Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung für die industrielle Öl- und Fasernutzung beinhaltet. Die wesentlichen Kriterien stellen Ertrags- und Qualitätseigenschaften, die Krankheitsanfälligkeit sowie ein THC-Gehalt unter 0,3 Prozent und ein THC/CBD-Verhältnis unter 1 dar (Anhang 2 Kapitel D Tabelle 4 der Verordnung des WBF vom 7. Dezember 1998 über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzen- sowie Gemüsearten; Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF23). Die Sortenverordnung vom 12. Juni 201324 und der gemeinsame Sortenkatalog der Europäischen Union enthalten alle Hanfsorten, von denen Saat- und Pflanzgut für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung in der Schweiz produziert und in Verkehr gebracht werden darf. Dies sind ausschliesslich Hanfsorten für die industrielle Öl- und Fasernutzung.
Das Sorten- und Saatgutrecht lässt folglich grundsätzlich nur das Inverkehrbringen von zugelassenen Hanfsorten mit einem THC-Gehalt von max. 0,3 Prozent als Öl- und Faserpflanzen für die landwirtschaftliche Nutzung zu. Das geltende Recht sieht keine Ausnahme dieser Regelung für Cannabis zu medizinischen Zwecken vor.