Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Vereinfachung und Erweiterung des Umgangs mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln) · 29 Seiten
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mit Herstellungsbewilligung (Lohnherstellung, vgl. Art. 9 Abs. 2bis HMG), welche über die entsprechenden technischen Voraussetzungen verfügen, übernommen wird.
Ein gewisses Wirtschaftspotential besteht auch im Anbau des Rohstoffs selbst. Typischerweise wird Cannabis zu medizinischen Zwecken unter kontrollierten Bedingungen unter Kunstlicht angebaut. Die Kultivierung im Gewächshaus oder auch im Freiland ist aber grundsätzlich möglich. Der Rohstoff für die Cannabisarzneimittel könnte deshalb unter gewissen Bedingungen auch in der Landwirtschaft oder dem produzierenden Gartenbau produziert werden. Zu den hohen Qualitätsanforderungen an den Anbau von Medizinalpflanzen gesellen sich jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Kontroll- und Sicherheitsanforderungen, welche dem landwirtschaftlichen Anbau Grenzen setzen und sich auf die Produktionskosten im Freiland auswirken dürften.
Die verschreibenden Ärztinnen und Ärzte, welche zulassungsbefreite Cannabisarzneimittel einsetzen, profitieren von einer Verringerung ihres administrativen Aufwands, da sie keine Gesuche für eine Ausnahmebewilligung mehr einreichen müssen. Damit reduzieren sich auch die entsprechenden Fallkosten in den Spitälern.
5.5 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Von der vorgeschlagenen Gesetzesanpassung sind keine tiefgreifenden Auswirkungen auf die Gesellschaft zu erwarten. Cannabis wird auch zu medizinischen Zwecken weiterhin ein kontrolliertes Betäubungsmittel bleiben, dessen therapeutische Anwendung restriktiven Bedingungen unterliegt und genau dokumentiert werden muss.
Der medizinische Umgang mit diesem Betäubungsmittel wird jedoch ein Stück weit «normalisiert»: Durch die Aufhebung des gesetzlichen Verkehrsverbots wird die fachliche Entscheidung, ob ein Cannabisarzneimittel therapeutisch eingesetzt werden soll, im Rahmen der Arzt-Patient-Beziehung gefällt. Der Staat hält sich zukünftig aus dieser Erwägung heraus, so dass der Therapiebeginn nicht unnötig verzögert wird. Wie bei Morphin, Kokain und anderen zu medizinischen Zwecken verkehrsfähigen Betäubungsmitteln soll die Aufgabe der staatlichen Behörden auch im Falle von Cannabisarzneimitteln darin bestehen, die Sorgfaltspflicht zu kontrollieren und bei deren Verletzung einzuschreiten. Für die betroffenen Patientinnen und Patienten und deren Ärztinnen und Ärzte wird die therapeutische Anwendung von Cannabisarzneimitteln damit bedeutend erleichtert und eine Hürde für den Zugang zur Behandlung beseitigt.
Durch die wachsenden Erfahrungen in der klinischen Praxis wird der Umgang mit Cannabis als Arzneimittel zunehmend normalisiert werden. Einige Erwartungen werden sich als überhöht herausstellen. Andere, noch wenig bekannte Anwendungsformen dürften hinzukommen. Um das volle medizinische Potential dieser Arzneimittel zu erschliessen, sind jedoch vermehrte Forschungsanstrengungen der pharmazeutischen Industrie notwendig, was schliesslich zu einer relevanten Arzneimittelentwicklung und weiteren heilmittelrechtlichen Zulassungen von klinisch validierten Präparaten führen kann.