Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Vereinfachung und Erweiterung des Umgangs mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln) · 29 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Cannabis zur medizinischen Anwendung sollen gemäss Artikel 4 BetmG von Swissmedic bewilligt und gemeinsam durch die Kantone und Swissmedic kontrolliert werden. Das angepasste Kontrollsystem soll im Vergleich zum Status quo nicht zu einem höheren Aufwand für die Rechtsadressatinnen und –adressaten führen.
Der Umgang mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken soll vom Umgang zu nicht-medizinischen Zwecken rechtlich klar getrennt werden. Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken, etwa zum Zweck der (nichtmedizinischen) wissenschaftlichen Forschung oder zum Zweck von Bekämpfungsmassnahmen, soll weiterhin lediglich über eine Ausnahmebewilligung des BAG gemäss Artikel 8 Absätze 5 und 8 BetmG möglich sein.
Durch die Aufhebung des Verkehrsverbots für Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken wird die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die betäubungsmittelrechtlichen Ausnahmebewilligungen inkl. der Einzelfallprüfung für die beschränkte medizinische Anwendung wegfallen. Dies wird auch den kommerziellen Export von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken, unter Berücksichtigung der relevanten internationalen Regelungen, grundsätzlich ermöglichen.
3.1.2 Ermöglichung des landwirtschaftlichen Anbaus von Cannabis zu medizinischen Zwecken
Cannabis von medizinischer Qualität kann potenziell auch durch den landwirtschaftlichen Anbau im Freiland oder Gewächshaus produziert werden. Cannabis im Sinne des Betäubungsmittelrechts soll deshalb zu medizinischen Zwecken in der Landwirtschaft und im produzierenden Gartenbau angebaut werden können. Dies ist nur möglich, wenn den Landwirten und den im produzierenden Gartenbau tätigen Personen das dazu notwendige Saat- und Pflanzgut abgegeben werden darf. Deshalb soll das Sorten- und Saatgutrecht so ergänzt werden, dass das Inverkehrbringen von solchem Saat- und Pflanzgut unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist.
3.1.3 Heilmittelrechtliche Änderungen
Eine Änderung des Heilmittelrechts ist zur Erreichung der Ziele der Gesetzesrevision nicht notwendig (vgl. Kap. 1.1.2 und 3.2.3).
3.2 Umsetzungsfragen
3.2.1 Betäubungsmittelkontrollverordnung
Aufgrund der Aufhebung des Verkehrsverbots im BetmG soll Cannabis zu medizinischen Zwecken vom Verzeichnis d des Anhang 5 (verbotene Betäubungsmittel) ins Verzeichnis a (allen Kontrollmassnahmen unterstellte Substanzen) des Anhang 2 der BetmVV-EDI verschoben werden. Entsprechend kommen betreffend die Verwendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken die regulären Kontrollmassnahmen, wie für andere medizinisch verwendete Betäubungsmittel, zur Anwendung.