Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Vereinfachung und Erweiterung des Umgangs mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln) · 29 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
Diese Kontrollmassnahmen sind in der Betäubungsmittelkontrollverordnung vom 25. Mai 201134 (BetmKV) geregelt und betreffen namentlich die Erteilung von Bewilligungen (Anforderungen an Gesuche und Gesuchstellende), die Regelung des internationalen Handels, die Pflichten betreffend Meldungen und Dokumentation, die Anforderungen an die Aufbewahrung und die Regelung zu Bezug und Abgabe.
Das EHÜ, zu dessen Einhaltung sich die Schweiz verpflichtet hat, sieht für den Anbau von Cannabis besondere Kontrollmassnahmen vor. Aus diesem Grund und da bisher kein Anbau von Pflanzen oder Pilzen aus dem Verzeichnis a in der Schweiz erfolgt ist, bedingt die Unterstellung von Cannabis zu medizinischen Zwecken unter die regulären Kontrollmassnahmen eine spezifische Regelung des Anbaus. Die Bewilligungspflicht für den Anbau ergibt sich aus den Anforderungen des EHÜ35 und umfasst die konkreten Bewilligungsvoraussetzungen, die Einzelheiten für die Gesuchstellung, die Anforderungen an die verantwortliche Person, Bewilligungsumfang, sowie anbauspezifische Melde- und Dokumentationspflichten. Durch ein zweistufiges Bewilligungsverfahren - Basisbewilligung und Einzelanbaubewilligung
- sowie die beschriebenen spezifischen Regelungen zur Kontrolle, werden die strikten Vorgaben des EHÜ eingehalten. Die Zuständigkeit für die erforderlichen Inspektionen soll wie bisher bei den Kantonen liegen.
Gemäss geltender Regelung (vgl. Art. 72 Abs. 2 BetmKV) übernimmt das BAG auf dem Gebiet der Betäubungsmittelkontrolle die Funktion der Nationalen Cannabis-Agentur gemäss Artikel 28 EHÜ. Durch das restriktive Ausnahmebewilligungssystem erübrigte sich bisher die Einsetzung einer eigentlichen Cannabis-Agentur zur Kontrolle des Anbaus in der Schweiz. Dieses System soll mit der vorliegenden Revision wegfallen. Entsprechend wird die Zuständigkeit für die Pflichten, welche die nationale Cannabis-Agentur gemäss EHÜ im Rahmen des Anbaus für Cannabis zu medizinischen Zwecken wahrnehmen muss, anzupassen sein. Künftig soll Swissmedic die Aufgaben der Cannabis-Agentur gemäss Artikel 28 EHÜ betreffend den Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken und das BAG diejenigen betreffend die nicht-medizinische wissenschaftliche Forschung mit Cannabis wahrnehmen.
3.2.2 Betäubungsmittelverzeichnisverordnung
Das EDI führt ein Verzeichnis der einzelnen Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe sowie Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien in der BetmVV-EDI. Je nach Umfang der erforderlichen Kontrollmassnahmen erfolgt die Aufnahme eines Betäubungsmittels in die einzelnen Verzeichnisse der BetmVV-EDI.
Gemäss dem geltenden Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d BetmG gelten Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis als verbotene Betäubungsmittel. In der BetmVV-EDI ist Cannabis mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent im Verzeichnis d gelistet (Anhang 5 der BetmVV-EDI). Substanzen gemäss Verzeichnis d sind den strengsten Kontrollmassnahmen unterworfen.36
34 SR 812.121.1
35 Art. 23 und 28 EHÜ
36 Vgl. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d BetmKV