Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 16 Seiten
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Aktenzeichen: / BAV-200-00012/00004/00002/00001/00005/00001
überlasteten Strecken selbst (anstelle des BAV) verbindlich erklären. Das Inkasso des Entgelts für die Trassennutzung erfolgt neu durch die TVS. Weiter publiziert sie die Investitionspläne der ISB. Sie ist verantwortlich für die Fahrplanerstellung, kann mit dieser Arbeit aber Dritte beauftragen. Zur Sicherung der Diskriminierungsfreiheit schreibt Artikel 3 diesbezüglich strenge Rahmenbedingungen fest.
Art. 4 Übermittlung von Informationen
Um Ihre Arbeit ausführen zu können, benötigt die TVS Einsicht in die einschlägigen Daten der ISB. Artikel 4 verpflichtet die ISB, der TVS diese Daten zur Verfügung zu stellen.
Art. 5 Gebühren
Die TVS finanziert sich aus Gebühren, die sie den ISB im Verhältnis der auf ihren Netzen zugeteilten Trassenkilometer in Rechnung stellt. Sie informiert die ISB und das BAV jeweils über die für das nächste Jahr in Rechnung gestellten Gebühren und über die Planwerte für die folgenden drei Jahre.
Art. 6 Übergangsbestimmung
Die Übergangsbestimmung legt fest, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung laufenden Trassenzuteilungen noch nach altem Recht zu erfolgen haben. Damit wird ein für die ISB und EVU nahtloser Übergang sichergestellt. Der genaue Zeitpunkt wird mit der Inkraftsetzungsverordnung festgelegt.
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