Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 16 Seiten

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Aktenzeichen: / BAV-200-00012/00004/00002/00001/00005/00001

Art. 25 RailCom

Aufgrund der Umbenennung der Schiedskommission im Eisenbahnverkehr in RailCom und der Präzisierung ihrer Aufgaben, insbesondere die Verpflichtung zum Austausch mit den Regulierungsstellen der EU-Staaten, wird der Artikel neu gefasst.

Art. 26 Abs. 1

Die Einsichtsrechte des BAV und der RailCom sind bereits in umfassender Weise im Gesetz festgelegt.

Art. 27 Abs. 1 und 3

Wie bereits mit dem OBI-Gesetz wird der Begriff «Widerruf» durch «Entzug» ersetzt. Die Begriffe Entzug und Widerruf sollen neu einheitlich verwendet werden. Beim Entzug handelt es sich um eine Rechtsfolge rechtswidrigen Handelns; der Entzug ist daher entschädigungslos zulässig. Der Widerruf hingegen erfolgt aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses trotz rechtmässigen Handelns des Konzessionsinhabers, weshalb der Widerruf eine Entschädigungspflicht auslöst.

3.5 Eisenbahnverordnung vom 23. November 198312

Art. 5b Abs. 4

Im Sinne einer einheitlichen Terminologie (vgl. Erläuterungen zu Art. 27 Abs. 1 und 3 NZV) handelt es sich hier um die Regelung eines Entzugs.

Art. 15f Abs. 1 und 3

Bei der Übernahme der Richtlinie 2008/57/EG13 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Interoperabilitätsrichtlinie) hat sich die Schweiz dazu verpflichtet, ein Infrastrukturregister nach den europäischen Vorschriften einzurichten. Das Infrastrukturregister wird durch die TVS geführt. Die ISB eines Normalspurnetzes müssen sich zwingend darin eintragen; alle anderen ISB können es auf freiwilliger Basis nutzen. Zwar dient das schweizerische Infrastrukturregister als Grundlage für das europäische Register, es bleibt für die innerstaatlichen Verfahren der Schweiz jedoch weiterhin zugänglich. Das BAV regelt die Nutzung des Registers auf Verfahrensebene, die TVS ist für die Führung des Registers zuständig.

Art. 15v Abs. 5

Im Sinne einer einheitlichen Terminologie (vgl. Erläuterungen zu Art. 27 Abs. 1 und 3 NZV) handelt es sich hier um die Regelung eines Entzugs.

12 SR 742.141.1

13 Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung), ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.

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