Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 16 Seiten
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Aktenzeichen: / BAV-200-00012/00004/00002/00001/00005/00001
Höhere Gewalt, wie beispielsweise Naturkatastrophen, schliessen den Anspruch auf Fahrpreisentschädigung nicht aus. Der Gesetzgeber geht hier bewusst von der Kundenperspektive aus. Reisende bezahlen für die pünktliche Beförderung vom Abfahrts- zum Zielort. Ihnen soll durch Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und die sie nicht verschulden, kein Nachteil entstehen. Das europäische Recht sieht keine Haftungsbefreiung der Transportunternehmen aufgrund höherer Gewalt vor. Das bestätigte auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem mit Urteil vom 23. September 201323. Aus all diesen Gründen wird gewollt auf eine Ausnahmeregelung verzichtet.
Die Auszahlung der Entschädigung hat in der Regel innert 30 Tagen seit Einreichung des Antrags auf Entschädigung zu erfolgen (Art. 61 Abs. 3 VPB). In Ausnahmefällen, z. B. aufgrund einer Häufung von Anträgen oder komplexer und schwierig zu prüfender Anträge kann in Einzelfällen von dieser dreissigtägigen Frist abgewichen werden.
Artikel 61 Absatz 4 VPB definiert den Mindestbetrag, unter dem keine Entschädigung geschuldet ist. Dies liegt im Interesse der Transportunternehmen. Eine unbegrenzte Entschädigungspflicht gegenüber den Reisenden bei Verspätungen würde den Verwaltungsaufwand für die Behandlung der Anträge derart aufblähen, dass er in keinem Verhältnis zum Interesse der Reisenden stehen würde, in allen Fällen eine Entschädigung zu erhalten. Diese Massnahme betrifft nur Kleinbeträge und stellt somit eine annehmbare Einschränkung dar. Grundsätzlich ist bei der Berechnung der Entschädigung auf den Fahrpreis abzustellen, der effektiv für eine Fahrt vom Ausgangs- zum Zielort bezahlt wurde. Nicht vorgesehen ist die Kumulation von Entschädigungsansprüchen: Jede einzelne Forderung wegen einer Verspätung muss den Mindestbetrag erreichen. Für Abonnemente ist diese Regelung jedoch aus mehreren Gründen nicht praktizierbar. Zum einen ist der Wert einer mit dem Abonnement zurückgelegten Fahrt schwierig zu berechnen, zum anderen ist davon auszugehen, dass eine einzelne Fahrt kaum je den für die Entschädigung relevanten Mindestbetrag erreicht. Deshalb stellt Artikel 61 Absatz 2 VPB die Berechnung der Entschädigungen für Abonnementsinhaberinnen und -inhaber auf wiederholte Verspätungen und Ausfälle ab.
Um den administrativen Aufwand für die Behandlung von Entschädigungsgesuchen nicht unnötig aufzublähen, wird der Betrag, unter dem die Unternehmen keine Entschädigung schulden, auf höchstens 10 Franken festgelegt. Bei einem geringfügigen administrativen Aufwand dürfen und sollen die Unternehmen selbstverständlich auch Entschädigungen ausrichten, die unter diesem Betrag liegen.
Aufgrund der technologischen Entwicklungen (z. B. vereinfachte Trackingmöglichkeiten auf freiwilliger Basis) ist davon auszugehen, dass sich der administrative Aufwand für die Transportunternehmen in Zukunft reduzieren wird. Vor diesem Hintergrund bestünde seitens der Transportunternehmen kein Grund mehr, in allen Fällen am Mindestbetrag von 10 Franken festzuhalten. Sofern erforderlich, wird der Gesetzgeber dieser Entwicklung im Rahmen einer Anpassung der Verordnung Rechnung tragen.
Artikel 55b VPB definiert, welche Informationen den Reisenden vor und während der Reise durch die Transportunternehmen verfügbar zu machen sind. Die Transportunternehmen sollten auch selber ein Interesse daran haben, Reisende möglichst frühzeitig über etwaige Verspätungen zu informieren. Aus
23 Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. September 2013, Rechtssache C-509/11.
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