Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 16 Seiten

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Aktenzeichen: / BAV-200-00012/00004/00002/00001/00005/00001

diesem Grund wird Artikel 61 Absatz 5 VPB aufgenommen: Er hält den impliziten Schluss aus Artikel 55b VPB dahingehend explizit fest, dass Reisende keinen Entschädigungsanspruch geltend machen können, wenn sie vom Transportunternehmen bereits vor dem Kauf eines Fahrausweises über eine Verspätung informiert wurden. Darunter fallen auch geplante und vorhersehbare Verspätungen aufgrund von Baustellen.

Artikel 61 Absatz 5 VPB definiert weiter, dass für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs die zwischen Ausgangs- und Zielort (Reisekette) entstandene Verspätung massgebend ist. Reisende müssen hierfür die Fortsetzung der Reise mit geänderter Streckenführung oder mit anderen Verkehrsmitteln in Kauf nehmen, andernfalls entfällt ein etwaiger Entschädigungsanspruch.

Art. 61a Verspätung: Unterstützung

(Art. 8 Abs. 2 VPB und Art. 21c PBG)

Wie in den Erläuterungen zu Artikel 61 erwähnt, stützt sich auch Artikel 61a auf die Delegationen nach den Artikeln 8 Absatz 2 und 21b PBG. Es wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

Artikel 61a VPB orientiert sich am Wortlaut von Artikel 18 der Verordnung (EG) 1371/200724. Er konkretisiert Artikel 21c PBG dahingehend, dass er detailliert festlegt, was den Reisenden bei einer Verspätung zur Verfügung zu stellen respektive anzubieten ist.

In Abweichung zur Verordnung (EG) 1371/200725 scheint es nicht erforderlich, die Eisenbahnunternehmen dazu zu verpflichten, auf Anfrage des Fahrgastes auf dem Fahrausweis im jeweiligen Fall zu bestätigen, dass der Verkehrsdienst verspätet war, zum Verpassen eines Anschlusses geführt hat oder ausgefallen ist (Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) 1371/200726). Es ist kein Grund ersichtlich, wieso die Eisenbahnunternehmen (auch ohne rechtliche Grundlage) eine solche Dienstleistung verweigern sollten.

Ähnliches gilt für Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) 1371/200727, die den Eisenbahnunternehmen vorschreibt, bei der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 ein besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie etwaigen Begleitpersonen zu richten. Gestützt auf das Diskriminierungsverbot versteht sich von selbst, dass die Bestimmungen von Artikel 61a VPB für alle Reisenden gleichermassen gelten.

Art. 61b Besondere Ansprüche der Reisenden bei Verspätungen im grenzüberschreitenden Linienbus-

verkehr

(Art. 8 Abs. 2 VPB)

24 Siehe Fussnote zu Art. 55b.

25 Siehe Fussnote zu Art. 55b.

26 Siehe Fussnote zu Art. 55b.

27 Siehe Fussnote zu Art. 55b.

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