Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 16 Seiten

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Aktenzeichen: / BAV-200-00012/00004/00002/00001/00005/00001

Der geltende Artikel 11 Absatz 2 bezieht sich auf Angebote im Regionalverkehr; er wird angepasst, um dem neuen Wortlaut Rechnung zu tragen.

Art. 12 Abs. 3

Dieser Artikel strebt eine Vereinfachung der Bearbeitung der Konzessionsgesuche an, die neu elektronisch eingereicht werden können.

Art. 22 Entzug der Konzession

In Artikel 9 Absätze 3 und 4 PBG ist der Entzug der Konzession bereits ausführlich geregelt.

Art. 47 Entzug der Bewilligung

(Art. 9 Abs. 3 Bst. b PBG)

Im Sinne einer einheitlichen Terminologie (vgl. Erläuterungen zu Art. 27 Abs. 1 und 3 NZV) handelt es sich hier um die Regelung eines Entzugs.

Art. 52a Rechte von Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität im bewilligten grenz-

überschreitenden Linienbusverkehr

Gerade im Bereich des bewilligten grenzüberschreitenden Linienbusverkehrs weist das eidgenössische gegenüber dem europäischen Recht Lücken auf. Dies betrifft insbesondere die Vorgaben hinsichtlich der Rechte von Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität. Da der grenzüberschreitende Linienbusverkehr bewilligungs- und nicht konzessionspflichtig ist, finden die für den öffentlichen Verkehr relevanten Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes – mit Ausnahme des Diskriminierungsverbotes – keine Anwendung. Artikel 52a VPB schliesst diese Lücke. Durch den Verweis auf die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 181/201118 entsprechen nun auch die schweizerischen Vorgaben dem europäischen Standard. Die Übernahme der Verordnung im bewilligten grenzüberschreitenden Linienbusverkehr ist aufgrund des internationalen Charakters dieses Verkehrsangebotes sinnvoll. Für die im EU-Raum zurückgelegte Strecke müssen die Vorschriften bereits heute umgesetzt werden.

Art. 55 Zuständigkeit

Zusätzlich zur Zuständigkeit für den Widerruf wird auch die Zuständigkeit für den Entzug von Bewilligungen erwähnt.

Art. 55b Informationspflicht

(Art. 15a PBG)

18 Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004; Fassung gemäss ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1. 9 / 16 COO.2125.100.2.12321085