Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 16 Seiten

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Aktenzeichen: / BAV-200-00012/00004/00002/00001/00005/00001

Während in Artikel 15a PBG die Pflicht zur Information bei Verspätungen und Ausfällen von Verbindungen in allgemeiner Weise festgehalten wird, orientieren sich die Ausführungsbestimmungen von Artikel 55b VPB am Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1371/200719. Sie geben im Detail vor, welche Informationen den Reisenden vor Antritt der Fahrt (Art. 55b Abs. 1 VPB) und während der Fahrt (Art. 55b Abs. 2 VPB) bekanntzugeben sind.

Im Umkehrschluss lässt sich vor diesem Hintergrund, insbesondere in Bezug auf mögliche Fahrpreisentschädigungen gemäss den Artikeln 61 und 61b VPB, keine Pflicht der Reisenden ableiten, hinsichtlich etwaiger Verspätungen, Ausfälle und alternativer Reiserouten aktiv Informationen einholen zu müssen. Vielmehr stehen mit den Artikeln 15a PBG und 55b VPB die Transportunternehmen in der Pflicht, die Fahrgäste möglichst frühzeitig über mögliche Verspätungen, Ausfälle und Alternativrouten zu informieren. Andererseits haben die Reisenden ihrerseits die von den Transportunternehmen angegeben Informationen zu berücksichtigen. Reisende, die diese Informationen ignorieren und beispielsweise einen Zug besteigen, über dessen Verspätung sie das Transportunternehmen bereits informiert hat, haben keinen Anspruch auf eine Fahrpreisentschädigung, wenn sie über Alternativen mit kürzeren Verspätungen informiert worden sind, sich jedoch dagegen entschieden haben. Unter solchen Umständen würde die Geltendmachung eines Anspruchs auf Entschädigung gegen Treu und Glauben verstossen.

Art. 55c Beschwerden

(Art. 18 Abs. 1 Bst. c PBG)

Der Wortlaut von Artikel 55c VPB orientiert sich weitestgehend an demjenigen von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1371/200720. Insbesondere haben die Fahrgäste nun die Möglichkeit, ihre Beschwerde bei jedem beteiligten Unternehmen einzureichen. Das bedeutet, dass der Fahrgast seine Beschwerde theoretisch bei jedem Transportunternehmen einreichen kann, das in seine Reise involviert war. In der Praxis wird der Fahrgast seine Beschwerde in der Regel bei demjenigen Unternehmen einreichen, bei dem er einen Nachteil erlitten hat. Es darf ihm jedoch kein Nachteil erwachsen, wenn er seine Beschwerde bei einem beteiligten Unternehmen einreicht, das für den erlittenen Schaden nicht unmittelbar verantwortlich ist. Gerade im Falle von Verspätungen ist für Reisende möglicherweise nur schwer erkennbar, wo diese entstanden sind und wo sie ihren Anspruch auf Fahrpreiserstattung oder - entschädigung geltend machen können. Dasjenige an der Reise beteiligte Unternehmen, bei dem der Anspruch geltend gemacht wird, hat diesen deshalb auch dann auszurichten, wenn die der Beanstandung zugrundeliegenden Ursachen nicht ihm zuzurechnen sind. Dem betroffenen Transportunternehmen steht es jedoch offen, die so erstatteten Beträge bei dem für den Schaden verantwortlichen Transportunternehmen auf dem zivilrechtlichen Weg zurückzufordern.

Gestützt auf diese Bestimmung wird auch der Anhang Ziffer I Buchstabe o VPB dahingehend angepasst, dass im Rahmen von Konzessionsgesuchen der Transportunternehmen der Nachweis über das Vorliegen eines Verfahrens zur Beschwerdebearbeitung zu erbringen ist.

19 Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14.

20 Siehe Fussnote zu Art. 55b.

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