Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 16 Seiten

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Aktenzeichen: / BAV-200-00012/00004/00002/00001/00005/00001

3.6 Gütertransportverordnung vom 25. Mai 201614 (GüTV)

Art. 6a Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs zu Dienstleistungen im Gütertransport auf der

Schiene

Gemäss Artikel 25 Absatz 2 des Gütertransportgesetzes vom 25. September 201515 (GüTG) kann der Bundesrat Vorschriften erlassen, um Diskriminierungen in Zusammenhang mit dem Gütertransport auf der Schiene zu verhindern. Bei Dienstleistungen, die im Rahmen der Zustellung von Zügen, Wagen oder Wagengruppen zwischen einer Eisenbahninfrastruktur (z. B. einem Formations- oder Annahmebahnhof) und Anschlussgleisen oder Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr (KV-Umschlagsanlagen) erbracht werden, besteht ein gewisses Diskriminierungspotenzial, da solche Dienstleistungen an einem Bahnhof in der Regel aufgrund der Grössenvorteile nur von einem einzelnen Unternehmen erbracht werden. Mit den Bestimmungen zur Einhaltung der Regeln, die für Dritte gelten, bei Erbringung von Leistungen für den eigenen Bedarf und zur Gleichbehandlung von Dritten sowie den damit verbundenen Publikationspflichten wird solchen Diskriminierungen massgeblich vorgebeugt. Die Bestimmungen von Artikel 6 GüTV werden auf den räumlichen Bereich ausserhalb des Anschlussgleises bzw. der Umschlaganlage ausgedehnt. Dabei wird das Gebot der Diskriminierungsfreiheit nur bezüglich der «verkehrlichen» Dienstleistungen (z. B. Rangieren) geregelt, das Diskriminierungsfreiheitsgebot bezüglich der Infrastruktur ist weiterhin über den Netzzugang geregelt. Die RailCom ist für die Überwachung des diskriminierungsfreien Zugangs zu Dienstleistungen im Güterverkehr auf der Schiene zuständig.

3.7 Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 200616

Art. 60 Abs. 3

Im Sinne einer einheitlichen Terminologie (vgl. Erläuterungen zu Art. 27 Abs. 1 und 3 NZV) handelt es sich hier um die Regelung eines Entzugs.

3.8 Verordnung vom 4. November 200917 über die Personenbeförderung

Art. 11 Flughafentransfers

(Art. 9 Abs. 1 und 2 PBG)

Artikel 11 Absatz 1 wurde aufgehoben; sein Inhalt findet sich neu in Artikel 9 Absatz 2 PBG. Zudem wurden einige Anpassungen vorgenommen. Neu ist präzisiert, dass es sich bei den konzessionierten Verkehrsangeboten um Angebote für den Fernverkehr handelt (Art. 9 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 PBG). Des Weiteren wird bestimmt, dass jede neue Transportleistung im Regionalverkehr die bestehenden Angebote zu ergänzen hat. Dadurch wird das bisher geltende Verbot der wesentlichen Konkurrenzierung von Verkehrsangeboten, die von der öffentlichen Hand mitfinanziert sind, abgelöst.

14 SR 742.411

15SR 742.41

16 SR 743.011

17 SR 745.11

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