Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: / BAV-200-00012/00004/00002/00001/00005/00001
Art. 61 Fahrpreisentschädigung
(Art. 8 Abs. 2 und Art. 21b PBG)
Die Artikel 61 und 61a VPB stützen sich auf die Delegationen nach den Artikeln 8 Absatz 2 und 21b PBG. Somit gelten sie sowohl im konzessionierten Verkehr als grundsätzlich auch im bewilligten grenzüberschreitenden Personenverkehr. Im grenzüberschreitenden Personenverkehr wird der Anwendungsbereich in den Artikeln 61 Absatz 1 und 61a Absatz 2 VPB auf den ausschliesslich grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr beschränkt, der wegen seines internationalen Charakters nicht konzessioniert ist. Von diesem Anwendungsbereich ausgenommen ist der grenzüberschreitende Linienbusverkehr. Für ihn gelten die auf ihn zugeschnittenen Vorgaben in Artikel 61b VPB.
Die Festlegung der Entschädigungshöhe auf 25 respektive 50 Prozent des bezahlten Fahrpreises orientiert sich an Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1371/200721 und stellt damit die angestrebte Harmonisierung im internationalen Umfeld sicher. Mit Artikel 61 VPB wird der Anspruch auf Fahrpreisentschädigung auf nationaler Ebene verankert.
Als bezahlter Fahrpreis gilt der Preis, der effektiv für den Fahrausweis bezahlt wurde. Das gilt auch für Fahrausweise, die mit einem Halbtaxabonnement gekauft wurden. Bei Rückreisebilletten kann sich der Fahrpreis je nach Konstellation halbieren, was im Einzelfall zu würdigen ist.
Die Verordnung unterscheidet zwischen Fahrpreisentschädigungen im konzessionierten Verkehr (Art. 61 VPB) und Verspätungen im grenzüberschreitenden bewilligten Linienbusverkehr (Art. 61b VPB). Ein massgeblicher Unterschied ist dabei der Zeitpunkt der Entstehung der Verspätung. Im Falle von Artikel 61 VPB handelt es sich um Verspätungen, welche zwischen dem Abfahrts- und dem Zielort entstanden sind. In Artikel 61b VPB hingegen begründen ausschliesslich Verspätungen bei der Abfahrt einen Entschädigungsanspruch. Diese Unterscheidung entspricht den in der EU geltenden Vorschriften. Hintergrund dafür ist, dass die Ankunftszeit von Fernbussen ab einer gewissen Streckenlänge von zahlreichen äusseren Faktoren abhängig ist, wie z. B. Berufsverkehr, Witterung, Strassenverhältnisse, Verkehrsunfälle etc.
Aufgrund der hohen Anzahl von Abonnementsinhaberinnen und -inhabern besteht ein grosses Interesse daran, dass auch diesen Personen das Recht auf eine angemessene Entschädigung für wiederholte Verspätungen und Ausfälle zusteht. Dies stellt Artikel 61 Absatz 2 VPB sicher. Der Gesetzgeber überlässt es den Transportunternehmen, entsprechende Entschädigungsbedingungen zu erlassen. In diesen Entschädigungsbedingungen müssen die Transportunternehmen auch die Kriterien zur Bestimmung der Verspätung und für die Berechnung der Entschädigung festlegen. Der Gesetzgeber macht den Transportunternehmen diesbezüglich ganz bewusst keine einschränkenden Vorgaben, da unterschiedliche Modelle in Frage kommen, wie diverse Beispiele aus dem EU-Raum zeigen. Die Entschädigungsbedingungen sind Bestandteil der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) der Personenbeförderungsverträge der Transportunternehmen.
21 Siehe Fussnote zu Art. 55b.
11 / 16 COO.2125.100.2.12321085