Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 16 Seiten

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Aktenzeichen: / BAV-200-00012/00004/00002/00001/00005/00001

Systemführerin wie auch jene des BAV angemessen berücksichtigt. Die Fristen sind in Übereinstimmung mit der Finanzierung, die über jährliche Zahlungskredite erfolgt.

3.4 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 199811 (NZV)

Ersatz eines Ausdrucks

Mit dieser Generalanweisung wird aufgrund der neuen Zuständigkeiten an den erwähnten Stellen der Ausdruck «Infrastrukturbetreiberin» durch «Trassenvergabestelle» ersetzt.

Art. 11 Abs. 4

Diese Änderung drängt sich auf, um der TVS in begründeten Fällen Flexibilität bei der Trassenzuweisung zu ermöglichen.

Art. 11b Abs. 1bis, 2 erster Satz und 5 erster Satz

Das Vorgehen im Falle von geplanten Einschränkungen richtet sich nach EU-Recht. Bei Streckensperren ist neu die TVS statt die ISB für die Umleitungstrassen zuständig. Die Veröffentlichung 12 Monate vor dem Beginn der betroffenen Fahrplanperiode bezweckt die Aktualisierung der Information über die Einschränkung.

Art. 12a Abs. 4

Da TVS und ISB nicht mehr identisch sind, müssen die jeweiligen Aufgaben zugewiesen werden (Abs. 1 und 2). Die Pflicht, die auf überlasteten Strecken getroffenen Massnahmen (Abs. 3) durch das BAV genehmigen zu lassen, kann, nachdem die TVS nun unabhängig ist, entfallen.

Art. 12b

Die NZV verpflichtet die ISB bisher nicht zur Erstellung einer Rahmenkapazitätserklärung; diese ist hingegen Bestandteil des einschlägigen EU-Rechts. Für die Erleichterung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Schiene ist Schweiz bestrebt, ihre einschlägigen Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht so weit wie möglich zu harmonisieren. Neu wird die TVS deshalb eine Rahmenkapazitätserklärung veröffentlichen, wie dies im angrenzenden Ausland bereits heute der Fall ist.

Art. 12c Abs. 3

Das Recht, die Einzelheiten des Bietverfahrens zu regeln, geht vom BAV an die TVS über.

Art. 14 Abs. 1 dritter Satz, Abs. 2 erster Satz und Abs. 5

Der Artikel definiert die verschiedenen Rollen der ISB und der TVS im Störungsfall.

11 SR 742.122

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