Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 16 Seiten

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Aktenzeichen: / BAV-200-00012/00004/00002/00001/00005/00001

Abonnementsinhaberinnen und -inhaber werden die erlittenen Verspätungen in der Regel nicht abschliessend nachweisen können, da sie über keinen Fahrausweis für eine bestimmte Strecke und einen definierten Zeitraum verfügen. Für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs ist es daher ausreichend, wenn sie glaubhaft machen können, dass sie von einer Verspätung im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 VPB betroffen waren. Wie diese Glaubhaftmachung aussehen kann, ist in den Entschädigungsbedingungen der Transportunternehmen zu definieren und wird im Einzelfall zu prüfen sein.

Auch wenn der Artikel von den Entschädigungsbedingungen der einzelnen Transportunternehmen spricht, schliesst dies eine einheitliche Branchenregelung nicht aus. Ein solche brächte für die Transportunternehmen administrative Erleichterungen sowie ein für die Reisenden einfacheres und transparenteres System mit sich: Das ist für alle Beteiligten erstrebenswert und wird vom Gesetzgeber gewünscht. Es ist den Transportunternehmen überlassen, sich bezüglich der Entschädigungsbedingungen untereinander zu organisieren. Das BAV kann die jeweiligen Entschädigungsbedingungen im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit auf ihre Rechtskonformität hin überprüfen.

Im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung beziehungsweise Nachweisbarkeit geltend gemachter Entschädigungsansprüche stellen sich Fragen hinsichtlich des Datenschutzes. Aus den Artikeln 19 und 24 in Verbindung mit Artikel 56 Absatz 1 PBG ergibt sich, dass Verträge über den Transport von Personen und Reisegepäck durch die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs dem Privatrecht unterstehen. Da die Pflicht zum Ausrichten von Fahrpreisentschädigungen auf solchen Transportverträgen basiert, ist sie ebenso privatrechtlich begründet. Daraus folgt, dass die Transportunternehmen bei der Abwicklung von Entschädigungsansprüchen privatrechtlich handeln und damit – gemäss Artikel 54 Absatz 1 PBG – den Artikeln 12–15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199222 über den Datenschutz (DSG) unterstehen. Unter diesen Umständen ist es beispielweise nicht möglich, ohne angemessene Information und freiwillig erteilte Einwilligung der Reisenden Standort- oder Mobilitätsdaten zu sammeln (Art. 4 Abs. 5 DSG). Die betroffenen Reisenden müssten somit wissen, welche Daten zu welchem Zweck wie lange bearbeitet werden. Bei Bewegungsdaten kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass Persönlichkeitsprofile entstehen, weshalb unter Umständen eine ausdrückliche Einwilligung notwendig wäre. Eine generelle Sammlung von Standort- und Mobilitätsdaten auf Vorrat zum Zwecke des Nachweises einer Verspätung wäre nicht verhältnismässig. Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, ist eine formelle gesetzliche Grundlage erforderlich. Des Weiteren dürfen Anträge von Reisenden auf Ausrichtung einer Fahrpreisentschädigung zwar aus buchhalterischen Gründen aufbewahrt, aufgrund des Zweckbindungsprinzips jedoch nicht für andere Zwecke bearbeitet werden. Es wäre somit nicht statthaft, von den Transportunternehmen aus den aufbewahrten Anträgen Rückschlüsse bezüglich der Ausrichtung von Entschädigungen zu ziehen. Unter den gegebenen rechtlichen Voraussetzungen ist es den Transportunternehmen nicht möglich, ohne entsprechende Information und Einwilligung der Reisenden, Standort- und Mobilitätsdaten zu erheben beziehungsweise Anträge auf Fahrpreisentschädigungen zu anderen als buchhalterischen Zwecken aufzubewahren und zu verwenden.

22 SR 235.1

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