Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: / BAV-200-00012/00004/00002/00001/00005/00001
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
(In runden Klammern wird auf die jeweilige einschlägige gesetzliche Grundlage verwiesen.)
3.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19986
Anhang 1, Ziffer VII 2.2.3
Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung enthält eine abschliessende Liste aller einschlägigen Verwaltungsstellen und Anstalten. Als solche ist neu auch die TVS in den Anhang aufzunehmen.
3.2 Gebührenverordnung BAV vom 25. November 19987
Nach dem Gesetz muss sich auch die RailCom teilweise über Gebühren finanzieren; der Bundesrat soll hierzu die nötigen Vorschriften erlassen. Eine eigene Verordnung wäre dafür nicht zweckmässig, daher soll die bestehende Gebührenverordnung des BAV entsprechend angepasst werden. Weil sich damit ihr Geltungsbereich erweitert, erhält sie einen neuen Titel und die Zweckbestimmung wird ergänzt.
Art. 1 Bst. d
Da die Vorschriften der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20048 nicht ausreichen, um die Gebühren der RailCom abschliessend zu regeln, wird die bestehende Gebührenverordnung BAV (neu: Gebührenverordnung für den öffentlichen Verkehr) ergänzt. Das betrifft auch den Zweckartikel. Mit OBI (Art. 40aquinquiesEBG) gelten für das Klageverfahren vor der RailCom die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19689 (VwVG), insbesondere Artikel 63–69 VwVG, sinngemäss. Somit findet die Gebührenverordnung BAV auf das Klageverfahren vor der RailCom keine Anwendung.
Art. 13 Gebühren- und Abgabenverfügung
Inhalt und Titel des Artikels stimmen nicht überein. Deshalb werden im Artikel zusätzlich zu den Abgaben neu auch die Gebühren erwähnt.
Art. 26
Der Gebührensatz der RailCom von 100 bis 250 Franken pro Arbeitsstunde entspricht den Ansätzen der anderen Regulatoren im Infrastrukturbereich.
6 SR 172.010.1
7 SR 742.102
8 SR 172.041.1
9 SR 172.021
4 / 16 COO.2125.100.2.12321085