Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 16 Seiten

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Aktenzeichen: / BAV-200-00012/00004/00002/00001/00005/00001

3.3 Verordnung vom 14. Oktober 201510 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)

Art. 7 Abs. 2

Das Eisenbahngesetz sieht vor, dass die TVS die Investitionspläne der ISB veröffentlichen soll, damit die EVU und Anschliesser ihr Mitwirkungsrecht wahrnehmen können. Die KPFV beauftragt das BAV, diese Unterlagen für Dritte zugänglich zu machen.

Art. 24 Abs. 4–6 Investitionsplan und Mitwirkung

EVU und Anschliesser sind daran interessiert, dass der Verkehr flüssig und effizient abgewickelt werden kann und dass die notwendigen Kapazitäten für das Rangieren und Formieren der Züge verfügbar sind. Das Eisenbahngesetz gibt ihnen deshalb ein Mitwirkungsrecht in der Investitionsplanung der ISB. Eine solche Mitwirkung findet bereits heute auf verschiedenen Ebenen statt. Das im Gesetz formulierte Recht soll spätestens dann greifen, wenn der Investitionsplan durch die ISB festgelegt wird. Das Mitwirkungsrecht besteht darin, Auskünfte und Begründungen zu erhalten und dazu Stellung nehmen zu können. Es sieht jedoch keine Rechtsmittel vor. Hingegen soll es den interessierten Unternehmen freigestellt sein, ihre Anliegen auch dem BAV zu unterbreiten, das die Investitionspläne im Rahmen des Leistungsvereinbarungs-Controllings prüft und mit den ISB bespricht. Aber auch hier bleibt dieses Mitwirkungsrecht ohne Rechtsmittel.

Ein formelles Rechtsmittel besteht, wenn eine Diskriminierung behauptet wird. Für diese Beurteilung ist die RailCom zuständig. Sie kann aber nur darüber befinden, ob das Verfahren diskriminierend war. Die inhaltliche Beurteilung der Investitionsentscheide verbleibt beim BAV.

Von den ISB wurde die Frage aufgeworfen, ob die Verordnung das Mitwirkungsrecht gegenüber dem Plangenehmigungsverfahren abgrenzen müsse. Eine solche Notwendigkeit besteht nicht, da das Mitwirkungsrecht durch das Eisenbahngesetz ganz klar in den Kontext der Investitionsplanung gesetzt wird und nicht in den Bereich der Detailprojektierung, welche viel später erfolgt.

Art. 33 Abs. 1 und 1bis

Die heutige Regelung über die Umsetzungsvereinbarungen (Zuständigkeit des UVEK) hat sich grundsätzlich bewährt. Sie ist jedoch wenig geeignet für Umsetzungsvereinbarungen kleineren Umfangs, insbesondere für solche, die nur die Projektierung regeln, und für die Änderung bestehender Vereinbarungen. Bis eine Anpassung des Eisenbahngesetzes erfolgt sein wird – was Zeit in Anspruch nimmt –, soll eine Übergangsregelung auf Verordnungsebene getroffen werden.

Art. 37a

Die Verträge über die Systemaufgaben sind im Eisenbahngesetz detailliert geregelt. Als einzige Detailfestlegung drängt es sich auf, eine jährliche Kündigungsmöglichkeit für Systemführungsverträge auf das Ende eines Jahres mit einer Frist von 12 Monaten vorzusehen. Damit werden sowohl die Interessen der

10 SR 742.120

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