Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: / BAV-200-00012/00004/00002/00001/00005/00001
Wie bereits zu Artikel 61 Absatz 1 VPB erwähnt, bezieht sich Artikel 61b VPB im Unterschied zu Artikel 61 VPB auf die Abfahrts- und nicht auf die Ankunftsverspätung. Er orientiert sich an Artikel 19 der Verordnung (EU) 181/201128. Damit füllt er eine Regelungslücke und stellt die Gleichwertigkeit mit dem europäischen Recht her. Gerade dies ist im Bereich des grenzüberschreitenden Linienbusverkehrs von grossem Interesse.
Art. 61c Vorschuss im Falle des Todes
(Art. 44a PBG)
Die Bestimmung definiert den Mindestbetrag, welcher vom Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 44 PBG zu zahlen ist. Dieser beträgt nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1371/200729 21 000 Euro. Unter Berücksichtigung des Wechselkurses sowie des Umstandes, dass die Folgekosten eines Todesfalls in der Schweiz höher sind als im EU-Raum, erscheint ein Vorschuss in Höhe von 40 000 Franken als angemessen.
3.9 Fahrplanverordnung vom 4. November 200930
Art. 5 Fahrplan-Entwurf
Aufgrund der künftigen Zuständigkeit wird der Begriff «Infrastrukturbetreiberinnen» durch den Begriff «Trassenvergabestelle» ersetzt.
3.10 Verordnung über die Trassenvergabestelle (TVSV)
Art. 1 Zuständigkeiten
Die Trassenvergabestelle (TVS) ist grundsätzlich für das interoperable Normalspurnetz zuständig. Welche Strecken als interoperabel gelten, ergibt sich aus der Eisenbahnverordnung31. Dazu kommt die Seetalbahn Lenzburg–Emmenbrücke(–Luzern). Diese gilt zwar nicht als interoperabel, wird aber aus praktischen Gründen (damit die Trassen für diese Züge nicht bei mehreren Stellen beantragt werden müssen) gleichwohl der TVS unterstellt. Der Begriff «Strecken» umfasst auch die Bahnhöfe.
Art. 2 Aufgaben
Die Aufgaben der TVS entsprechen im Wesentlichen denjenigen, die die heutige Trasse Schweiz AG – und jede nicht daran beteiligte ISB – bereits heute wahrnehmen. Da die neue TVS von den Eisenbahnunternehmen unabhängig ist, kann ihr Aufgabenbereich allerdings erweitert werden. So wird sie für die Führung des Infrastrukturregisters nach Artikel 9f Absatz 1 Buchstabe d EBG zuständig sein; das Infrastrukturregister ist ein für den Netzzugang unerlässliches Instrument, das den interessierten EVU Auskunft über die Charakteristika einer bestimmten Strecke gibt. Sie kann nichtbauliche Massnahmen bei
28 Siehe Fussnote zu Art. 52a.
29 Siehe Fussnote zu Art. 55b.
30 SR 745.13
31 Siehe Fussnote zu Ziff. 3.5.
15 / 16 COO.2125.100.2.12321085