Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 16 Seiten
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Aktenzeichen: / BAV-200-00012/00004/00002/00001/00005/00001
2 Grundzüge der Verordnungsanpassungen
2.1 Trassenvergabestelle
Die TVS soll in Zukunft als unabhängige Stelle des Bundes die Erstellung eines diskriminierungsfreien Fahrplans gewährleisten. Ihre Rechtsform als öffentlich-rechtliche Anstalt entspricht den Vorgaben des Bundesrates zur Corporate Governance bezüglich der Steuerung von verselbständigten Einheiten. Die Organe der TVS sind der Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und die Revisionsstelle.
In einer neuen Verordnung über die Trassenvergabestelle (TVSV) sollen die Zuständigkeit der TVS, die einzelnen Aufgaben, der Beizug Dritter für die Fahrplanerstellung, die Übermittlung von Informationen sowie die Gebühren geregelt werden. Zudem sind bestehende Verordnungen dahingehend anzupassen, dass bestimmte, derzeit den Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) übertragene Aufgaben neu von der TVS wahrgenommen werden
2.2 Mitwirkungsrechte
EVU und Anschliesser sind direkt von den Investitionsentscheiden der ISB betroffen. Das Gesetz schreibt deshalb vor, dass sie einen besseren Zugang zu den Informationen der ISB erhalten. Zudem sichert es den im Netzzugang tätigen EVU und den Anschliessern neben einem Informationsrecht auch ein Mitwirkungsrecht zu. Die Details zum Mitwirkungsprozess sowie zu den Rekursmöglichkeiten werden auf Verordnungsebene festgehalten.
2.3 Systemführerschaften
Übergeordnete Aufgaben des Infrastrukturbetriebs oder der Infrastrukturentwicklung (Systemaufgaben) können von einer sogenannten Systemführerin für mehrere Unternehmen wahrgenommen werden (Systemführerschaften). Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann eine Systemführerschaft im Bereich Infrastruktur dann in Auftrag geben, wenn ein Effizienzsteigerungspotenzial besteht, dadurch die Interoperabilität verbessert wird oder einheitliche Lösungen im Interesse der Kundschaft des öffentlichen Verkehrs sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Systemführerin die Verantwortung für die Entwicklung oder Weiterentwicklung eines technischen Systems übernimmt. Sie tut dies stellvertretend für die betroffenen EVU und arbeitet mit diesen eng zusammen.
In erster Linie sollen alle bereits bestehenden und vom BAV beauftragten Systemführerschaften auf eine einheitliche rechtliche Grundlage gestellt werden. Das BAV kann weitere Systemführerschaften in Auftrag geben. Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Systemführungsverträge sowie den Einbezug der RailCom.
2.4 RailCom
Mit OBI erhält die Regulierungsbehörde zusätzliche Kompetenzen, um den diskriminierungsfreien Netzzugang zu gewährleisten. Im Rahmen der gängigen schweizerischen Praxis für Regulierungsbehörden (ElCom, ComCom, PostCom) wird die bisherige SKE in RailCom umbenannt. Die Grundsätze zu den
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