Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/64: Pa.Iv. 16.419 «Wettbewerbspreise bei Medizinalprodukten der Mittel- und Gegenständeliste» · 17 Seiten

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Vergütungen im Bereich der MiGeL (720 Mio. CHF im 2017) würde sich der administrative Mehraufwand nicht lohnen. Ferner bezweifelt die Minderheit, dass ein Vertragssystem zwischen Versicherern und Leistungserbringern oder Herstellern von Mitteln und Gegenständen funktionieren würde. Sie verweisen dabei auf Erfahrungen aus anderen Bereichen der OKP, namentlich auf die Verhandlungen zwischen Versicherern und Ärzten bei den Ärztetarifen. Schliesslich weist die Minderheit auf die laufenden Revisionsarbeiten des Bundesrates im Bereich der MiGeL hin. Bevor weitere Schritte ergriffen werden, will sie die Revision abwarten und überprüfen, ob die getroffenen Massnahmen griffig seien.

Bei Artikel 52b beantragt eine Minderheit (Heim, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Graf Maya, Ruiz Rebecca, Schenker Silvia), einen Absatz 3 einzufügen. Gemäss diesem sollen die Versicherer dem Kanton sämtliche Abgabestellen bekanntgeben, mit welchen sie Verträge abgeschlossen haben. Die Minderheit sieht dies als Voraussetzung dafür, dass die Kantone die Qualität und Zweckmässigkeit der gesundheitlichen Versorgung mit Mitteln und Gegenständen überprüfen können.

3.3 Geprüfte und verworfene Variante

An den Sitzungen vom 16./17./18. Mai 2018 und vom 25./26. Oktober 2018 prüfte die SGK-N die Einführung verschiedener Produktekategorien in der MiGeL. Diesem Modell liegt die Annahme zugrunde, dass Produkte mit unterschiedlichen Anforderungen an die Produkte- und Patientensicherheit differenziert geregelt werden sollten.

Das Modell sieht eine Aufteilung der MiGeL-Positionen in zwei (A/B) Produktekategorien vor. Kategorie A umfasst Mittel und Gegenstände mit erhöhten Anforderungen an die Produkte- und Patientensicherheit einerseits und an die Produktion, den Vertrieb, die Abgabe und die Beratung anderseits. Beispiele hierfür sind Absauggeräte für Atemwege oder tragbare Defibrillatoren. Für Produkte der Kategorie A würde das BAG eine Liste mit administrierten Preise führen (analog zur Spezialitätenliste). Mittel und Gegenstände der Kategorie B sind für die Patientinnen- und Produktesicherheit unbedenklich und würden dem freien Markt und Handel überlassen werden. Da die Preise in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern verhandelt würden, könnte der HVB aufgehoben werden. In die Kategorie B würden Produkte wie Einmalblasenkatheter, Prothesen oder Brillengläser fallen. Eine Variante dieses Modells sieht eine zusätzliche Kategorie C vor. Diese ist für Produkte vorgesehen, welche zusätzlich zu den Eigenschaften der Produkte in der Kategorie B günstig im Handel erhältlich sind (etwa Milchpumpen, Bandagen, Gehhilfen). Produkte dieser Kategorie würden aus dem Leistungskatalog gestrichen.

Die Kommission verwarf das Modell hauptsächlich, weil die differenzierte Behandlung von Produkten das System insgesamt komplizierter und unübersichtlicher machen würde. Aufgrund der Erfahrung mit der Spezialitätenliste dürfte das Führen einer Liste mit Markenprodukten der Kategorie A sehr aufwändig und nur mit zusätzlichen Ressourcen zu schaffen sein. Bei den Produkten der Kategorie B müsste das Bundesamt ferner prüfen, dass durch die Verträge die Versorgung der Versi-