Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/64: Pa.Iv. 16.419 «Wettbewerbspreise bei Medizinalprodukten der Mittel- und Gegenständeliste» · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

Sicherheit weitgehend frei bestimmen. Die Koordination der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit wird durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11) umgesetzt, zu deren Vollzug die Schweiz nach den Artikeln 8 und 16 Absatz 1 und nach Anhang II FZA verpflichtet ist.

7 Rechtliche Grundlagen

7.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Dieses Gesetz stützt sich auf Artikel 117 der Bundesverfassung, der dem Bund eine umfassende Kompetenz zur Organisation der Krankenversicherung verleiht.

7.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Artikel 96 KVG erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, Ausführungsbestimmungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung zu erlassen. Der vorliegende Entwurf ermächtigt ihn namentlich, nähere Bestimmungen festzulegen, wenn nicht für alle Versicherten eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung mit allen Mitteln und Gegenständen nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 gewährleistet ist, weil kein Vertrag nach Artikel 52b abgeschlossen wurde.

7.3 Erlassform

Nach Artikel 164 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Diesem Erfordernis wird der Erlass des vorliegenden Gesetzes gerecht.

Bundesgesetze unterliegen nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV dem fakultativen Referendum. Die Vorlage sieht explizit das fakultative Referendum vor.