Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/64: Pa.Iv. 16.419 «Wettbewerbspreise bei Medizinalprodukten der Mittel- und Gegenständeliste» · 17 Seiten

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rung nicht nur die im vorliegenden Gesetzesprojekt geregelten Abgabeverträge und deren ausgehandelten Preise (Art. 52b E-KVG), sondern sämtliche Tarife und Preise, welche in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt werden (Art. 43 Abs. 4 KVG). An der grundsätzlichen Vorgabe für die Leistungserbringer, den Versicherten keine weitergehenden Vergütungen in Rechnung stellen zu dürfen, ändert sich indessen nichts. In diesem Sinne gilt das Prinzip des Tarifschutzes für die Versicherten weiterhin. Daher können gegen fehlbare Leistungserbringer auch weiterhin nach Artikel 59 KVG Sanktionen ausgesprochen werden.

Art. 45 Abs. 2

Es können Umstände auftreten, bei welchen ein Versicherer nicht für all seine Versicherten eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung mit allen der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen gewährleistet. Dies, weil er mit einer ungenügenden Anzahl Abgabestellen Verträge aushandelt oder weil die Vertragsverhandlungen scheitern. Um diese Situation zu überbrücken, ist vorzusehen, dass die Kantonsregierung befristete Massnahmen ergreift, um die Versorgung der Versicherten nach diesem Gesetz unter Einhaltung von Artikel 44 E-KVG dennoch sicherzustellen. Es ist dies eine Art ultima ratio, in der Annahme und mit dem Ziel, den Normalzustand so schnell wie möglich wiederherzustellen.

Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und Abs. 3 erster Satz

Nach Artikel 24 KVG übernimmt die OKP die Kosten für die Leistungen gemäss Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b KVG für Mittel und Gegenstände, die der Behandlung oder Untersuchung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen, und zwar nach Massgabe der in den Artikeln 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen. Die Leistungspflicht der Mittel und Gegenstände soll weiterhin vom Bund festgelegt werden. Da Bestimmungen über die Höhe der Vergütung von Mitteln und Gegenständen jedoch nicht mehr durch das EDI erfolgen sollen, ist diese Aufgabe im Gesetz zu entfernen.

Art. 52b Verträge für die Abgabe von Mitteln und Gegenständen, die der

Untersuchung oder Behandlung dienen

Abs. 1

Was die Gestaltung der Abgabeverträge für die Vergütung von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenstände betrifft, ist auf eine sachgerechte Struktur (z.B. betreffend Anwendung von Kauf, Miete, Pauschallösungen, separate Vergütung für Erstinstruktion und Wartung) und eine betriebswirtschaftliche Bemessung der Preise zu achten.

Abs. 2

In einem wettbewerblichen Vertragsmodell, das auf die Autonomie der Vertragsparteien abzielt, sollen die Abgabestellen und die Versicherer in der Wahl ihrer Vertragspartner grundsätzlich frei sein. Die freie Wahl ist für die jeweiligen Parteien